Im Ausgangsrechtsstreit S 48 AS 5283/10 (vorher S 14 AS 5283/10 bzw. S 46 AS 5283/10) klagte die Erinnerungsgegnerin gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Erinnerungsgegners aus dem Alg-II-Leistungsverhältnis, mit dem dieser rund 1.240,00 EUR von ihr zurückverlangte.
Nach einem Erörterungstermin am 9.11.2011 erfolgte eine mündliche Verhandlung am 11.4.2012, in der das Klageverfahren zur Nachholung einer für die Aufhebung erforderlichen Anhörung ausgesetzt wurde. Der Erinnerungsgegner holte die Anhörung am 25.4.2012 zur beabsichtigten Aufrechnung und am 8.5.2012 zur Rücknahme und Erstattung über eine Zusendung an den Prozessbevollmächtigten nach und erließ daraufhin einen Änderungsbescheid, der eine andere Rechtsgrundlage auswies, in der Rechtsfolge aber dem ursprünglich angefochtenen Bescheid glich. Der Prozessbevollmächtigte nahm vor der Wiederaufnahme und Fortführung des Klageverfahrens zur Anhörung für die Erinnerungsgegnerin Stellung. In der mündlichen Verhandlung am 4.3.2013 haben sich die Beteiligten dann verglichen; u.a. wurde dabei eine Erstattung von 50 % der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Erinnerungsgegnerin vorgesehen.
2. Für das Klageverfahren wurde der Erinnerungsgegnerin Prozesskostenhilfe (PKH) rückwirkend ab Antragstellung gewährt.
Der Prozessbevollmächtigte erhielt nach Festsetzungen Vorschüsse aus der Staatskasse in Höhe von 186,24 EUR und 149,94 EUR.
Nach Antrag auf PKH-Vergütungsfestsetzung v. 18.3.2013 wurde mit Beschl. v. 27.3.2013 die PKH-Vergütung auf weitere 687,22 EUR (vor Abzug der Vorschüsse 1.023,40 EUR) rechtskräftig festgesetzt. Dabei wurden eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV (in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) von 350,00 EUR, eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV a.F. von 300,00 EUR und eine Einigungs-/Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV a.F. von 190,00 EUR netto nebst Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt.
3. Mit weiterem Antrag v. 3.7.2014 auf Kostenfestsetzung gegenüber dem Erinnerungsführer beantragte die Erinnerungsgegnerseite die Festsetzung von 1.332,80 EUR. Dabei wurden die im Klageverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen erneut – wie gegenüber der Staatskasse festgesetzt – aufgeführt und einbezogen, daneben wurde noch für das "Verfahren über die Anhörung und Neubescheidung gem. Gerichtsbeschluss v. 11.4.2012" eine Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV a.F. in Höhe von 240,00 EUR nebst 20,00 EUR Auslagen und Umsatzsteuer abgerechnet (hierfür insgesamt 309,40 EUR). Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin führte hierzu aus, er sei für die Erinnerungsgegnerin im Verfahren der Anhörung und des Neuerlasses des Rückforderungsbescheides tätig gewesen.
Nachdem der Erinnerungsführer die vom Gericht geforderte Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag nicht vornahm, setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten mit Beschl. v. 13.10.2014 auf 154,70 EUR (50 % der für das Verwaltungsverfahren geltend gemachten Kosten) fest. Dazu führte der am 14.10.2014 zugestellte Beschluss aus: Auch für diese Gebühren gelte die im Vergleich vereinbarte 50 %-Quote. Da der Erinnerungsführer keine Stellung genommen habe, sei im Übrigen der anwaltlichen Bestimmung der Gebühr, die nicht unbillig erscheine, zu folgen.
4. Mit Schriftsatz v. 14.11.2014 legte der Erinnerungsführer hiergegen Erinnerung ein. Damit macht er geltend, die Gebühr Nr. 2400 VV sei zu Unrecht festgesetzt worden. Denn der Klägervertreter sei nicht bereits im Widerspruchsverfahren, sondern erst im Klageverfahren tätig geworden. Soweit es sich bei der nachgeholten Anhörung um ein außerhalb des Klageverfahrens laufendes Verwaltungsverfahren handele, bestünde hierfür gem. § 63 SGB X keine Kostenerstattungspflicht des Erinnerungsführers. Der Erinnerung stünde auch nicht entgegen, dass sich der Erinnerungsgegner zuvor im Festsetzungsverfahren "aus kapazitativen Gründen" nicht geäußert und der geltend gemachten Geschäftsgebühr nicht entgegengetreten sei.
5. Die Erinnerungsgegnerin ist der Erinnerung über ihren Prozessbevollmächtigten entgegengetreten. Das Verwaltungsverfahren sei nach dem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss v. 11.4.2012 erfolgt, hier sei der Prozessbevollmächtigte auch tätig geworden. Der Beklagte habe wegen des Anhörungsmangels eine Neubescheidung vornehmen müssen, die nach § 96 SGG klagegegenständlich geworden sei.