Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 377.550,79 EUR als Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin O. KG geltend gemacht. Der Beklagte hatte eine Lagerhalle der Versicherungsnehmerin in Brand gesetzt; hierdurch war erheblicher Sachschaden entstanden.
Dem Beklagten ist durch Beschluss des OLG ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden, soweit er sich gegen die Klageforderung bis zu einer Höhe von 134.848,22 EUR verteidigt hat; dies entspricht einem Anteil an der Klageforderung in Höhe von 35,71 %. Die Bewilligung ist insbesondere darauf gestützt worden, dass für die Ermittlung des Schadens im Hinblick auf die Wiedererrichtung der Lagerhalle ein Vorteilsausgleich – ein sog. Abzug "neu für alt" – zu berücksichtigen sei.
Auf Vorschlag des Gerichts, dem ein Formulierungsvorschlag der Prozessparteien zugrunde gelegen hat, haben die Prozessparteien einen Prozessvergleich geschlossen, welcher mit Beschluss des LG nach § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO festgestellt worden ist. Danach hat sich der Beklagte zur Zahlung von 242.702,57 EUR und – im Hinblick auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit – zur Ratenzahlung in Höhe von monatlich 100,00 EUR verpflichtet. Der Vergleich enthält eine Verfall- und eine Erledigungsklausel. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben worden; der Kostenwert des Rechtsstreits und des Vergleichs ist auf 377.550,79 EUR festgesetzt worden.
Die Kostenbeamtin des LG hat mit Kostenrechnung III die Höhe der Gerichtskosten mit 2.356,00 EUR ermittelt und den hälftigen Anteil in Höhe von 1.178,00 EUR dem Beklagten zugeordnet. Der von der Klägerin gezahlte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 7.068,00 EUR ist zunächst auf ihre eigenen Kosten und sodann auf die auf den Beklagten entfallenden Gerichtskosten verrechnet worden. Der Überschuss in Höhe von 4.712,00 EUR ist an die Klägerin zurücküberwiesen worden. Eine Zahlungsaufforderung an den Beklagten ist nicht ergangen.
Die Klägerin hat daraufhin beantragt, die Gerichtskosten in Höhe von 1.178,00 EUR gegen den Beklagten festzusetzen und anzuordnen, dass der festgesetzte Betrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen ist. In seiner Stellungnahme hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die auf den Beklagten entfallenden Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen seien. Er hat zugleich Beschwerde gegen die o.g. Kostenrechnung, soweit sie zu seinem Nachteil ergangen ist, eingelegt.
Die Bezirksrevisorin bei dem LG hat in ihrer Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die Kostenrechnung III nicht zu beanstanden sei, weil die Vorschrift des § 31 Abs. 3 GKG, wonach der Gegner einer Partei, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht als Zweitschuldner der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden dürfe, bei einer (teilweisen) Übernahme der Kosten im Rahmen eines Vergleichs nicht anwendbar sei.
Die 10. Zivilkammer des LG, auf welche die Sache von der Einzelrichterin wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 66 Abs. 6 S. 2 GKG übertragen worden ist, hat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Sie hat sich auf den Wortlaut der Vorschriften des § 123 ZPO und § 31 Abs. 3 S. 1 GKG berufen und eine entsprechende Anwendung der letztgenannten Vorschrift auf den sog. Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG abgelehnt. Insoweit hat sie sich darauf berufen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der in dieser Rechtsfrage divergierenden Rspr. es bei der Neufassung des GKG im Jahre 2004 bewusst bei dem bisherigen Wortlaut belassen habe, um Kostenmanipulationen zu Lasten der Staatskasse auszuschließen. Die Kammer hat eingeräumt, dass ihre Rechtsauffassung grundsätzlich vergleichshemmende Wirkungen entfalten könne, weil der alternative Weg, im Vergleich keine Entscheidung über die Kostentragung zu treffen und diese Entscheidung dem Gericht zu überlassen, dazu führe, dass höhere Gerichtsgebühren anfielen. Soweit in der Rspr. teilweise vertreten werde, dass zumindest in Fällen eines Vergleichsabschlusses auf Anraten des Gerichts, in denen die Gefahr einer Kostenmanipulation nicht bestehe, eine entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG zu erfolgen habe, fehle es vorliegend an den Voraussetzungen, weil das Gericht den Vergleichsvorschlag nur formal unterbreitet habe; der Wortlaut sei von den Prozessparteien vorgeschlagen worden.
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er seine bisherige Rechtsauffassung wiederholt und vertieft. Insbesondere ist er der Auffassung, dass das Gericht mit der Übernahme des von den Prozessparteien vorgeschlagenen Wortlauts des Vergleichs zugleich entschieden habe, dass ein Missbrauchsfall nicht vorliege.
Das LG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.