Eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV fällt nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 3 VV für die Mitwirkung an Besprechungen an, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.
Die Beklagte hat nicht nachweisen können, dass die Parteivertreter am 16.11.2014 eine solche Besprechung geführt haben. Während die Beklagte behauptet, in dem Telefonat sei die Rücknahme der Klage ebenso erörtert worden wie der sachliche Anspruch selbst, hat die Klägerin dies bestritten. Sie verweist darauf, dass in dem Gespräch lediglich eine Information erteilt worden sei.
Anders als das LG meint, kommt es nicht darauf an ob die Aussagen des Beklagtenvertreters glaubwürdig sind. Der Senat hat bereits 2005 entschieden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren derjenige, der einen Gebührentatbestand behauptet, im Falle des Bestreitens zu beweisen hat, dass die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz das Entstehen der Gebühr knüpft (Senat v. 8.6.2005 – 14 W 366/05, NJW 2005, 2165 = JurBüro 2005, 417 [= AGS 2005, 411]). Demnach musste die Beklagte hier beweisen, dass das anwaltliche Telefongespräch den von seinem Prozessbevollmächtigten behaupteten Inhalt hatte. Dieser Beweis ist nicht geführt. Die anwaltliche Versicherung, den Gesprächsinhalt richtig wiedergegeben zu haben, ist unzureichend, weil in den Ausführungen der Klägerin eine inhaltlich gegenläufige anwaltliche Versicherung liegt.
Die Klägerin hat auch nicht zugestanden, dass ein auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtetes Telefongespräch stattgefunden hat. Wenn das LG ausführt, dass der Klägervertreter zugestanden habe, dass der Beklagtenvertreter um Mitteilung gebeten habe, ob die Klage zurückgenommen wird, genügt dies nicht für die Annahme einer auf die Erledigung des Rechtsstreites gerichteten Besprechung. Schon im Ansatz verfehlt ist die Darstellung des LG, das Telefonat sei auf die Vermeidung eines Rechtsstreites gerichtet gewesen. Da der Rechtsstreit bereits anhängig war, konnte dieser nicht mehr vermieden werden. Wie das LG selbst ausführt, geht die Kommentarliteratur davon aus, dass erforderlich ist, dass der Antragsteller versucht hat, den Gegner zur Rücknahme der Klage zu bewegen (Gerold-Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 166; Onderka/Schneider, in: AnwK-RVG, 7. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 152; vgl. auch die Fallbeispiele bei Kessel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Vorbem. 3 VV Rn 37 ff.). Insoweit ist es erforderlich, dass ein auf die Erledigung des Rechtsstreites gerichteter Meinungsaustausch stattgefunden hat (Senat v. 29.4.2005 – 14 W 257/05, NJW 2005, 2162 = AnwBl 2005, 586 [= AGS 2005, 278]). Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass die Terminsgebühr bei einer Besprechung mit dem Ziel der Meidung eines gerichtlichen Verfahrens nur dann entsteht, wenn auch die Gegenseite bereit ist, sich darauf einzulassen. Dient ein Telefonat – so die Darstellung des Klägervertreters im vorliegenden Verfahren – lediglich der Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel einseitig zurückgenommen wird, so löst es keine Terminsgebühr aus (Senat v. 14.9.2010 – 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589 [= AGS 2012, 127]).
Dass es sich anders zugetragen hat, als vom Klägervertreter dargestellt, hat die Beklagte zu beweisen. Diesen Beweis hat sie nicht geführt. Er lag auch fern, weil bereits in der Klageerwiderung die mangelnde Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gerügt wurde und der Vorsitzende hierauf hingewiesen hatte. Die Stellungnahmefrist der Klägerin war zum Zeitpunkt des Telefonates noch nicht abgelaufen. Eine den Hinweis zurückweisende Antwort der Klägerin lag nicht vor. Vor diesem Hintergrund konnte einem Telefonat allein wiederholender Charakter zukommen oder eben die Erlangung von Informationen. Weshalb es einer zusätzlichen Motivation und eines Meinungsaustausches bedurft hätte, macht die Beklagte nicht einmal plausibel.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz
AGS 10/2015, S. 481 - 482