Leitsatz
Ein Telefonat des Prozessbevollmächtigten mit der Berichterstatterin im Vorfeld der Abgabe seiner Erledigungserklärung löst keine Terminsgebühr aus.
VG Augsburg, Beschl. v. 19.12.2014 – Au 7 M 14.1174
1 Sachverhalt
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte gegen den Bescheid des Landratsamtes, mit dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde, Klage erhoben. Gleichzeitig wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Der Klage- und Antragsschrift war als "Anlage K6" der Aktenvermerk der Polizeiinspektion beigefügt, dass der beim Antragsteller durchgeführte Urintest im Hinblick auf Betäubungsmittel negativ verlaufen sei.
Unter Bezugnahme auf diese Anlage erläuterte die Berichterstatterin dem Vertreter des Antragsgegners in einem Telefonat, dass sich der streitgegenständliche Entziehungsbescheid als rechtswidrig darstelle. Der Vertreter des Antragsgegners erklärte daraufhin in diesem Telefonat, dass der Bescheid aufgehoben werde und bat um Übermittlung des Aktenvermerks der Polizeiinspektion (s. Aktenvermerk der Berichterstatterin).
Mit späterem Schreiben teilte der Antragsgegner dem Gericht mit, dass bezüglich des Telefonats und der Vorlage des Aktenvermerks der Polizeiinspektion der streitgegenständliche Entziehungsbescheid aufgehoben worden sei. Um Abschluss der Verfahren wegen Erledigung werde gebeten.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärte daraufhin das Eilverfahren und das Klageverfahren für erledigt. Mit Beschluss des VG wurden das Eilverfahren und das Klageverfahren eingestellt. Die Kosten der Verfahren wurden jeweils dem Antragsgegner auferlegt.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers reichte für das Klageverfahren daraufhin einen Kostenfestsetzungsantrag ein. Dabei wurde u.a. eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV geltend gemacht.
Im Rahmen der telefonischen Nachfrage des Urkundsbeamten nach den Gründen für den Ansatz der Terminsgebühr ließ der Bevollmächtigte des Antragstellers mitteilen, dass diese nach der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entstanden sei. Er führte hierzu noch aus, dass die Terminsgebühr angefallen sei, da das Verfahren durch Beschluss beendet worden sei. Zudem sei zu beachten, dass zur Vorbereitung der Erledigterklärung eine fernmündliche Erläuterung der Sach- und Rechtslage mit dem Gericht erfolgt sei.
Der Urkundsbeamte setzte die dem Klägerbevollmächtigten zu erstattenden Aufwendungen fest, wobei die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr als nicht erstattungsfähig abgelehnt wurde.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte hiergegen Erinnerung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Vorbereitung der Erledigterklärung sei eine fernmündliche Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der zuständigen Richterin erfolgt. Die Terminsgebühr sei somit angefallen.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Über die Erinnerung entscheidet gem. §§ 164, 165 i.V.m. § 151 VwGO im vorliegenden Fall die Berichterstatterin, die gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO die zugrundeliegende Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache getroffen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.1996 – 11 VR 40/95, NVwZ 1996, 786; BayVGH, Beschl. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845, NVwZ-RR 2004, 309).
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kostenbeamte hat zu Recht die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr abgelehnt.
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder – nur diese Alternative käme hier in Betracht – die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass weder eine Besprechung mit dem Mandanten noch ein Gespräch allein mit dem Gericht für das Anfallen einer Terminsgebühr ausreicht.
Besprechung i.S.d. o.g. Vorschrift ist ein Gespräch, welches der Anwalt mit einem Vertreter der Gegenseite führt, nachdem dieser seine Bereitschaft erklärt hat, in Verhandlungen zur Vermeidung oder Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens einzutreten. Ob der Anwalt dieses Gespräch in persönlicher Anwesenheit oder telefonisch führt, ist unerheblich (BayVGH v. 16.12.2011 – 15 C 11.2050; OVG Berlin-Brandenburg v. 16.3.2009 – OVG 1 K 72.08). Mit der Formulierung "auch ohne Beteiligung des Gerichts", die erst mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz v. 22. 12.2006 (BGBl I, S. 3416) in das RVG aufgenommen worden ist, wollte der Gesetzgeber das Erfordernis eines Gesprächs zwischen den Prozessbeteiligten nicht entfallen lassen, sondern lediglich klarstellen, dass eine darüber hinausgehende Beteiligung des Gerichts insoweit unschädlich ist (vgl. BT-Drucks 16/3038, S. 56).
Daher kann dem Klägerbevollmächtigten, wenn er ein Telefonat mit der Berichterstatterin im Vorfeld der Abgabe seiner Erledig...