Leitsatz (amtlich)
Die Terminsgebühr entsteht nicht bei einer telefonischen Besprechung der Anwälte nach Erlass einer einstweiligen Verfügung und vor Einlegung des Widerspruchs, wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers lediglich mitteilt, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung solle zurückgenommen werden, und der Bevollmächtigte des Antragsgegners daraufhin die Kostenfolgen der Antragsrücknahme erörtert.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 05.02.2007; Aktenzeichen 26 O 346/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 5.2.2007 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 6.3.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die nach dem Beschluss des LG Berlin vom 20.10.2006 und dem Beschluss des LG Berlin vom 18.12.2007 von dem Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattenden, in dem Antrag vom 26.12.2006 berechneten Kosten werden auf 609,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.1.2007 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit seinem als Erinnerung bezeichneten Rechtsbehelf vom 13.2.2007 wendet sich der Antragsteller gegen den ihm am 12.2.2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin - 26 O 346/06 - vom 5.2.2007, mit dem zunächst eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie eine 1,2 Terminsgebühr zum Streitwert von 15.000 EUR zugunsten des Antragsgegners festgesetzt worden waren. Die Rechtspflegerin am LG hat dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen und die Verfahrensgebühr mit Beschluss vom 6.3.2007 auf eine 0,8 Gebühr herabgesetzt.
Im Ausgangsverfahren hatte der Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 19.9.2006 unter Fristsetzung zum 2.10.2006 aufgefordert, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr bestimmte AGB-Klauseln zu verwenden. Bei einem Telefonat vom 29.9.2006 wurde zwischen einer Mitarbeiterin der Antragstellerin und dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners über eine Verlängerung der Frist zum 11.10.2006 verhandelt. Die Einzelheiten sind streitig. Am 11.10.2006 ging eine Unterlassungserklärung des Antragsgegners ohne Begleitschreiben bei dem Antragsteller ein. Unter dem 16.10.2006 beantragte der Antragsteller beim LG Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Unterlassung des Gebrauchs der vom Antragsteller gerügten AGB-Klauseln durch den Antragsgegner. Die einstweilige Verfügung wurde am 20.10.2006 antragsgemäß erlassen und am 30.10.2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.10.2006 bestellte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beim LG Berlin und behielt sich die Erhebung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung vom 20.10.2006 vor. Am 13.11.2006 fand ein Telefongespräch zwischen den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und des Antragsgegners statt. Der Antragstellervertreter hatte über den Antragsteller vom Eingang der Unterlassungserklärung erfahren und erkannt, dass dieser vor Beantragung der einstweiligen Verfügung beim LG Berlin erfolgt war. Deshalb war er entschlossen, den Antrag zurückzunehmen. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners rief beim Bevollmächtigten der Antragstellerin an, um anzufragen, ob im Hinblick auf die Unterlassungserklärung der Antrag zurückgenommen werde; in diesem Fall würde kein Widerspruch erhoben werden. Bevor der Bevollmächtigte des Antragsgegners hierauf zu sprechen kommen konnte, erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers, er habe sich seinerseits bei diesem melden wollen, da ihn die Nachricht über die abgegebene Unterlassungserklärung erreicht habe; der Antrag werde nicht aufrechterhalten. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners sprach daraufhin die Kosten an und erklärte, er werde lediglich eine 1,0 Gebühr abrechnen, sofern der Antrag umgehend zurückgenommen und die Kostentragung akzeptiert werde. Dies lehnte der Bevollmächtigte des Antragstellers ab.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2006 nahm der Antragsteller den Antragsgegner auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Auf widerstreitende Kostenanträge hat das LG dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit dem Rechtsmittel wendet sich der Antragsteller zum einen gegen die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr. Er meint, es müsse eine 0,65 Geschäftsgebühr in Abzug gebracht werden, so dass nur noch eine 0,15 Verfahrensgebühr verbleibe. In diesem Zusammenhang trägt er unwidersprochen vor, auf Seiten des Antragsgegners sei eine außergerichtliche Geschäftsgebühr entstanden. Weiterhin wendet sich der Antragsteller gegen die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr für das Telefongespräch vom 13.11.2006. Insoweit vertritt er die Auffassung, eine Verfahrensgebühr könne nur für solche Gespräche festgesetzt werden, die tatsächlich ursächlich für eine Erledigung geworden sind. Dies ergebe sich aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Gebührenvorschriften.
Der Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschlus...