Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein familiengerichtliches Verfahren.
Die Beschwerdeführerin und ihr im Jahr 2011 geschiedener Ehemann (der Beteiligte zu 2) sind Miteigentümer einer Finca auf Mallorca. Diese wird vom Beteiligten zu 2) allein verwaltet. Zur gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung der Hälfte der für das Jahr 2011 vom Beteiligten zu 2) vereinnahmten Mieteinkünfte beantragte die Beschwerdeführerin beim AG (FamG) die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. In dem Antrag, dem eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, legte sie die für das Jahr 2011 vereinnahmten Mieteinkünfte i.H.v. 16.886,00 EUR unter Übersendung entsprechender Nachweise dar und führte aus, dass sie in der Hauptsache die hälftige Auskehr dieses Betrags nebst Rechtshängigkeitszinsen begehre. Der Beteiligte zu 2) äußerte sich nicht zu dem Antrag.
Das AG wies den Verfahrenskostenhilfeantrag zurück. Die Beschwerdeführerin sei zum einen nicht bedürftig, weil ihr Einkommen bzw. Vermögen die festgelegte Obergrenze übersteige. Der beabsichtigte Antrag habe zudem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Verwaltung und Vermietung des Grundstücks stünden die Beschwerdeführerin und der Beteiligte zu 2) in einer Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB. Jedem Teilnehmer stünden zwar gem. § 743 BGB die seinem Anteil entsprechenden Früchte zu, er habe sich aber gem. § 748 BGB auch an den Lasten und Kosten zu beteiligen. Hierzu habe die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen, obwohl ihr aus dem (Unterhalts-)Verfahren aus den dortigen Aufstellungen des Beteiligten zu 2) die Kosten der Verwaltung bekannt gewesen seien.
Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei bei zutreffender Berücksichtigung ihrer finanziellen Belastungen bedürftig, und der Antrag habe auch Aussicht auf Erfolg. Die Aufwendungen für die Verwaltung der Finca für das Jahr 2011 seien ihr weder aus dem Unterhaltsverfahren noch sonst bekannt. Es sei Aufgabe des Beteiligten zu 2), hierzu vorzutragen.
Das AG half der Beschwerde nicht ab. Die einkommensmindernd geltend gemachten Belastungen seien zum Teil nicht anzuerkennen. Im Übrigen bleibe es bei der mangelnden Erfolgsaussicht. Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass den Einnahmen aus der Vermietung der Finca Aufwendungen entgegenstünden. Dies ergebe sich aus dem Unterhaltsverfahren für das Jahr 2009. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass der Beteiligte zu 2) die Finca verwalte. Insoweit stünde ihr ein Auskunftsanspruch zu.
Mit dem angegriffenen Beschluss wies das KG die sofortige Beschwerde zurück. Dem Antrag komme keine Erfolgsaussicht zu. Insoweit werde auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin habe bisher ihren Zahlungsanspruch nicht schlüssig dargestellt, da sie den Einnahmen für das Jahr 2011 nicht die entsprechenden Ausgaben und Aufwendungen gegenüber gestellt habe. Ihr stehe insoweit ein Auskunftsanspruch zu, den sie im Verfahren geltend machen könne.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Gegenvorstellung und Anhörungsrüge. Das KG habe ihre Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast unberücksichtigt gelassen. Es sei nicht ihre Aufgabe, vorab ihr unbekannte Ausgaben in Abzug zu bringen, für die der Beteiligte zu 2), der hierzu auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren nichts vorgetragen habe, darlegungs- und beweisbelastet sei. Der Beteiligte zu 2) nahm hierzu Stellung und behauptete, der Beschwerdeführerin lägen alle erforderlichen Belege auch für das Jahr 2011 vor.
Mit Beschl. v. 14.5.2013 verwarf das KG die Gegenvorstellung als unstatthaft und wies die Gehörsrüge gem. § 44 FamFG als unbegründet zurück. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei insgesamt geprüft und für unzureichend befunden worden. Der Senat habe die Darlegungs- und Beweislast berücksichtigt, sei aber zu einem anderen Schluss gekommen als die Beschwerdeführerin. Bei der Überprüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO seien auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn dieser sich noch nicht verteidigt habe. Der Beteiligte zu 2) habe zwar im Verfahren bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde keine Einwände erhoben. Die Beschwerdeführerin räume aber selbst ein, dass beispielsweise im Jahr 2009 auch Aufwendungen zur Vermietung zu berücksichtigen gewesen seien. Warum dies hier nicht der Fall sein sollte, werde nicht vorgetragen. Vielmehr sei es evident, dass bei der Gewinnermittlung in Bezug auf eine vermietete Immobilie die entsprechenden Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführerin stehe insoweit ein Auskunftsanspruch zu, den sie bisher gerichtlich nicht anhängig gemacht habe. Sie werde im Verhältnis zu einem bemittelten Antragsteller auch nicht schlechter gestellt, weil eine verständige bemittelte Partei bei einem...