Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Geschäftsgebühr, die der Beschwerdeführer für die Vertretung im Widerspruchsverfahren erhalten hat, hälftig auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist; er kann daher eine höhere Festsetzung nicht verlangen.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 8 S. 3 RVG), nachdem der Einzelrichter das Verfahren auf den Senat übertragen hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 8 S. 2 RVG). Die Sache hat im Hinblick auf die zentrale, im Grunde einzige Streitfrage, ob die für das Vorverfahren gezahlte Geschäftsgebühr auf die im inhaltlich verbundenen gerichtlichen Eilverfahren anfallende Verfahrensgebühr teilweise anzurechnen ist, grundsätzliche Bedeutung.
Das SG hat die Beschwerde vor diesem Hintergrund zugelassen, so dass sie trotz des unter 200,00 EUR liegenden streitigen Betrags statthaft ist (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Da die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ohnehin keinen Erfolg hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer die ursprünglich geltend gemachten 261,80 EUR zugesprochen werden könnten, obwohl der Beschwerdeantrag auf die Festsetzung von nur 233,30 EUR gerichtet ist, wobei die Abweichung auf einem für das Gericht leicht erkennbaren Rechenfehler beruht (und ersichtlich nicht auf einem sachlich beschränkten Begehren beruht): Der Beschwerdeführer hat offenbar schlicht die von ihm beanstandete Anrechnung von 150,00 EUR rechnerisch "beseitigt" und dabei übersehen, dass dies auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer und damit die Nr. 7008 VV hat. (Auch) im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG).
Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat vielmehr zu Recht eine die Bemessung der Urkundsbeamtin, die eine entsprechende Anrechnung vorgenommen hat, jedenfalls nicht überschreitende Gebühr festgesetzt.
Wegen der Begründung kann zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.
Ergänzend ist nur Folgendes auszuführen: Auch der Senat sieht keinen Anlass, wegen der Änderungen des RVG durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) v. 23.7.2013 (BGBl I, S. 2586) von seiner bisherigen ständigen Rspr. zur Frage der Berücksichtigung einer im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr in einem inhaltlich damit zusammenhängenden gerichtlichen Eilverfahren abzurücken, eher im Gegenteil.
Den Beschl. d. Senats v. 30.4.2012 (L 2 AS 404/11 B) zur alten Rechtslage, also zur Anwendung von Nr. 3103 VV, wenn dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein aus dem gleichen Lebenssachverhalt herrührendes Vorverfahren vorausging, hat das SG bereits ausführlich zitiert. Darauf kann verwiesen werden (vgl. außerdem Senat, Beschl. v. 25.5.2009 – L 2 SF 50/09 E). Mit dem 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber nur die Form der Berücksichtigung geändert; der Zweck der Regelung aber ist gleichgeblieben: Sah Nr. 3103 VV a.F. einen abgesenkten Gebührenrahmen vor, so ergibt sich nunmehr aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr. In beiden Fällen aber sollte bzw. soll nach dem Zweck der entsprechenden Regelungen die Arbeitsersparnis Berücksichtigung finden. Nachdem der Gesetzgeber sich zudem bei der Verabschiedung des 2. KostRMoG einer – jedenfalls für das Sozialrecht – weit verbreiteten Meinung gegenübersah, die eine Anwendung von Nr. 3103 VV im Verhältnis von Vorverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes befürwortete (vgl. außer der Senatsrspr. z.B. LSG NRW, Beschl. v. 2.9.2014 – L 20 SO 317/13 B; Thüringische LSG, Beschl. v. 6.6.2011 – L 6 SF 159/11 B; SG für das Saarland, Beschl. v. 24.2.2014 – S 26 SF 48/13 E; dagegen z.B. Sächsisches LSG, Beschl. v. 22.4.2013 – L 8 AS 527/12 B KO [= AGS 2013, 389]), wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass er die Neuregelung, die sich für die Sozialgerichtsbarkeit aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV ergibt, klarstellend so fasst, dass ein gebührenrechtlicher Einfluss im Verhältnis von Widerspruchs- und Eilverfahren (von nun an) ausgeschlossen sein soll – wenn er dies denn gewollt hätte.
Tatsächlich aber wird aus den vom Antragsgegner bereits zitierten Motiven der Neuregelung aber deutlich, dass es bei der Anrechnung weniger um dogmatische Überlegungen zum exakten Inhalt des (Streit-)Gegenstandsbegriffs geht, als darum, dass der "durch die Vorbefassung ersparte Arbeitsaufwand angemessen berücksichtigt wird" (BT-Drucks 17/11471, S. 273 zur vergleichbaren Problematik im Rahmen der Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV, auf die bei der Begründung der hier einschlägigen Regelung ausdrücklich verwiesen wird, vgl. BT-Drucks 17/11471, S. 275). Damit wird in der Gesetzesbegründung verdeutlicht,...