Im Termin zur Scheidung stellte das Gericht fest, dass die Deutsche Rentenversicherung die Auskunft zur Anwartschaft der Antragsgegnerin aufgrund eines ungeklärten Kontos erteilt hatte. Die Beteiligten einigten sich daraufhin, dass diese Auskünfte zur Grundlage des Versorgungsausgleichs gemacht werden sollten, dass also auf eine Kontenklärung verzichtet werde.
Das Gericht hat sodann auf dieser Basis die Berechnungen zum Versorgungsausgleich durchgeführt und über den Versorgungsausgleich entschieden. Der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Vergütung gegenüber der Landeskasse, darunter auch eine Einigungsgebühr aus dem Wert des Versorgungsausgleichs. Die Urkundsbeamtin hat diese Gebühr abgesetzt und dies damit begründet, dass die Beteiligten eine Entscheidung des Gerichts nicht erspart hätten. Das Gericht hätte über den Versorgungsausgleich entscheiden müssen. Daher komme eine Einigungsgebühr nicht in Betracht. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat hiergegen Erinnerung eingelegt und insbesondere auf die Entscheidung des OLG Hamm – 6 WF 127/12 (AGS 2012, 464) hingewiesen, wonach auch eine Einigung über die Grundlagen zur Berechnung des Versorgungsausgleichs eine Einigungsgebühr auslöse, da damit dem Gericht die weitere Arbeit und der Aufwand einer Kontenklärung erspart werde.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie war der Auffassung, die zitierte Entscheidung des OLG Hamm sei nicht einschlägig. Im dortigen Fall habe Unsicherheit über die Berechnung des Anrechts aus einer Zusatzversorgung bestanden, weil der BGH die Berechnungsweise der Zusatzversorgung für verfassungswidrig erklärt hatte. Diese Ungewissheit habe keine der Parteien verschuldet und hätte auch von keiner beseitigt werden können. Im vorliegenden Fall könne eine Ungewissheit jedoch nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Antragsgegnerin ihre Zeiten im Versicherungsverlauf nicht geklärt hatte und daher die Anrechte noch nicht berechnet worden seien. Eine Ungewissheit habe aus diesem Grunde nicht vorgelegen.
Ferner hätte der Vertreter der Antragsgegnerin lediglich erklärt, dass auf die Aufklärung des Kontos der Ehefrau verzichtet werde. Bloße einseitige Verzichtserklärungen, auch wenn sie von beiden Seiten abgegeben werden, genügen für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht.
Die Richterin hat der Erinnerung stattgegeben.