Leitsatz
Beim sog. Mehrvergleich umfasst die Vergütung, die dem im Weg der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewähren ist, regelmäßig auch die mit dem Vergleichsabschluss zusammenhängenden sonstigen Gebühren (neben der Einigungsgebühr auch Verfahrensgebühr; Terminsgebühr); dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen dem eigentlichen Verfahrensgegenstand und dem zusätzlichen Gegenstand des Mehrvergleichs ein enger Zusammenhang besteht (hier: Sorgerecht und Umgangsrecht).
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.4.2016 – 6 WF 57/16
1 Sachverhalt
Die beteiligten Eheleute hatten wechselseitige Anträge zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gestellt. Das FamG hat die elterliche Sorge der Antragsgegnerin übertragen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Für das Beschwerdeverfahren wurde beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die beteiligten Eltern eine Vereinbarung zum Umgangsrecht getroffen und im Anschluss hieran vereinbarungsgemäß ihre jeweiligen Sorgerechtsanträge zurückgenommen. Das Gericht hat sodann den Wert des Verfahrens auf 3.000,00 EUR festgesetzt und den Mehrwert des Vergleichs auf weitere 3.000,00 EUR. Darüber hinaus hat es beiden Elternteilen die Verfahrenskostenhilfe auch auf die Umgangsvereinbarung erstreckt. Der dem Antragsgegner beigeordnete Anwalt hat sodann beantragt, die ihm zustehenden Gebühren gegen die Landeskasse festzusetzen und zwar eine Verfahrens-, eine Termins- und eine Einigungsgebühr aus dem Wert von jeweils 6.000,00 EUR. Das FamG hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben und die Verfahrens- sowie die Termingebühr jeweils nur aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR festgesetzt. Die Einigungsgebühr hat das Gericht dagegen in Höhe von 1,5 aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR festgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung blieb ohne Erfolg. Mit der Beschwerde macht der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin seinen Anspruch auf Festsetzung der vollen Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Gesamtwert von 6.000,00 EUR weiterhin geltend. Das Gericht hat der Beschwerde stattgegeben.
2 Anmerkung
Die Berechnung des OLG ist unzutreffend, ebenso die Anmeldung des Anwalts. Zutreffend war wie folgt abzurechnen:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 |
321,60 EUR |
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VV (Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, |
221,10 EUR |
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3201 VV (Wert: 3.000,00 EUR) |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr |
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427,20 EUR |
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als 1,6 aus 6.000,00 EUR |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
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320,40 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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4. |
1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, |
261,30 EUR |
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1004 VV (Wert: 3.000,00 EUR) |
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5. |
1,5-Einigungsgebühr Nr. 1000 |
301,50 EUR |
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VV (Wert: 3.000,00 EUR) |
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gemäß § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr |
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400,50 EUR |
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als 1,5 aus 6.000,00 EUR |
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6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.168,10 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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221,94 EUR |
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Gesamt |
1.390,04 EUR |
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Norbert Schneider
AGS 10/2016, S. 492