Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), jedoch nicht begründet.
Gem. §§ 165 S. 1, 151 S. 1 VwGO entscheidet über Erinnerungen das Gericht, dessen Urkundsbeamter gem. § 164 VwGO die Kosten festzusetzen hat. Nachdem die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Kostenentscheidung durch die Kammer getroffen wurde, entscheidet das Gericht über die Erinnerung ebenfalls in Kammerbesetzung (vgl. Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 165 Rn 3).
Der Urkundsbeamte hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die geltend gemachte (fiktive) Terminsgebühr (Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV) nicht als eine dem Kläger erwachsene notwendige und zu erstattende Aufwendung festgesetzt.
Nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Vorliegend wurde zwar durch einen Gerichtsbescheid entschieden, es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung, dass durch den Kläger (nur) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können die Beteiligten zwar grundsätzlich statt eines Antrags auf Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragen. Diese bloße Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung (neben einem Antrag auf Zulassung der Berufung als Rechtsmittel) ließ nach der Rechtslage vor dem 2. KostRMoG die Geltendmachung und Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr zu, unabhängig davon, ob mündliche Verhandlung zulässigerweise (nur wenn Beschwer gegeben durch vorangegangenen Gerichtsbescheid und fristgerechter Antrag auf mündliche Verhandlung, vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 30.3.2015 – RO 9 K 15500/06, juris) überhaupt beantragt werden konnte und wurde, und unabhängig davon, ob Antrag auf Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt wurde.
Soll mit der durch das 2. KostRMoG durch die Formulierung: "… und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann …" vorgenommenen Ergänzung im Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV eine gesetzgeberische Absicht zum Ausdruck gebracht werden – auch im Sinne einer transparenteren und einfacheren Gestaltung der Kostenregelungen (vgl. BT-Drucks 17/11471, S. 1) –, die eine klar umsetzbare inhaltliche Veränderung gegenüber dem alten Rechtszustand herbeiführen soll, so kann diese nur darin gesehen werden, dass die fiktive Terminsgebühr nur mehr dann anfallen soll, wenn im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren kein Rechtsmittel gegeben ist bzw. zugelassen wird und deshalb nur mehr mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind das die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, im sozialgerichtlichen Verfahren die des § 105 Abs. 2 S. 2 SGG (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Rn 38 zu Nr. 3104 VV; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rn 85 zu Nr. 3104 VV).
Der Gesetzgeber hat diese Absicht der Einschränkung der fiktiven Terminsgebühr in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/11471, S. 275) entsprechend zum Ausdruck gebracht: "Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO, als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist."
Die entscheidende Aussage in der Gesetzesbegründung ist darin zu sehen, dass (alle) Beteiligten, gleich ob unterliegende oder obsiegende Partei – und damit unabhängig von einer materiellen Beschwer durch den vorausgegangenen Gerichtsbescheid – nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen und erzwingen können, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Damit wollte der Gesetzgeber auch einer Ungleichbehandlung der Beteiligten vorbeugen, die dadurch entstanden wäre, wenn man den Anfall der fiktiven Terminsgebühr davon abhängig gemacht hätte, ob eine Beschwer für einen Verfahrensbeteiligten gegeben ist oder nicht, denn nur im ersteren Fall wäre ein Antrag auf mündliche Verhandlung überhaupt zulässig. Die Rechtsprechung des VG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 21.9.2015 – 12 A 315/15, juris; v. 13.11.2015 – 12 A 30/15, juris) ist diesen weiteren Schritt noch nicht gegangen und hat den Anspruch auf die fiktive Terminsgebühr nur im Fall vollständigen Obsiegens durch Gerichtsbescheid versagt.
Dem Kläger ist aber unabhängig von seiner nach dem Gerichtsbescheid vorhandenen Beschwer die fiktive Terminsgebühr zu versagen, da kein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO...