Nach Berufungseinlegung erließ der Senat einen Beweisbeschluss gem. §§ 525, 358a ZPO. Nach Erstattung des Gutachtens wies er die Klägerin und Berufungsklägerin schriftlich darauf hin, dass ihr Rechtsmittel angesichts der Darlegungen des Sachverständigen keinen Erfolg haben dürfte. Nunmehr nahm die Klägerin die Berufung zurück. Es erging Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte zu 2) eine 1,2-Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer, insgesamt 751,13 EUR Sie ist der Ansicht, für das Entstehen der in Rede stehenden Gebühr reiche es aus, dass für das entsprechende Verfahren ein Termin vorgeschrieben sei. Es sei aber nicht erforderlich, dass ein Termin tatsächlich stattfinde.

Dem tritt die Klägerin entgegen. Sie ist der Ansicht, eine Terminsgebühr für das Treffen einer Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO falle nur dann an, wenn ein Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt werde.

Die Rechtspflegerin hat die beantragte Festsetzung unter Hinweis auf die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beklagte zu 2) mit ihrem Rechtsmittel.

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