Die nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Das AG hat die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3201 VV zu Unrecht von der Erstattung ausgenommen und hat unzutreffend bei der Bemessung der Terminsgebühr nur den Wert des anhängigen Verfahrens, nicht aber des vergleichsweise geregelten Umganges zugrunde gelegt.
Ob die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen über den anhängigen Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich dazu führt, dass neben der im Wert erhöhten Einigungsgebühr auch die darauf entfallende Termins- und Verfahrensdifferenzgebühr nach Nrn. 3201 und 3202 VV zu der nach § 55 Abs. 1 RVG festzusetzenden Vergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes gehört, ist in der Rspr. umstritten. Während nach einer Ansicht ohne ausdrückliche Anordnung, wonach sich die für den Vergleich bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf Verfahrens- und Terminsgebühr für den nicht anhängigen Teil des Vergleiches erstrecken soll, nur eine erhöhte Vergleichsgebühr zu vergüten ist (vgl. etwa OLG Celle AGS 2015, 236 ff.; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877 f. [= AGS 2014, 348]; OLG Dresden MDR 2014, 686 f. [= AGS 2014, 347]; OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f. [= AGS 2015, 89], jew. m.w.N.), umfassen die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach anderer Auffassung neben der Vergleichsgebühr stets auch sämtliche mit dem Abschluss des Vergleiches zusammenhängenden sonstigen Gebühren (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2014, 1878 f. [= AGS 2014, 580]; OLG Stuttgart JurBüro 2016, 246 f. [= AGS 2016, 239]), jedenfalls soweit zwischen Verfahrens- und Regelungsgegenstand des Vergleiches ein enger Zusammenhang besteht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.7.2015 – 6 WF 123/15, juris).
Der Senat folgt der Auffassung, wonach sich der Anspruch auf Erstattung aus der Staatskasse auch ohne ausdrückliche Anordnung auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss entstandene Gebühren erstreckt. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe richtet sich stets auf eine bestimmte Rechtsverfolgung, deren Kosten von der Staatskasse in dem von § 45 RVG bestimmten Umfang zu tragen sind. Eine auf bestimmte Gebührentatbestände beschränkte Beiordnung und Bewilligung sieht das Recht zur Verfahrens- und Prozesskostenhilfe nicht vor, sie ist deshalb auch im Wege der Auslegung einem unbeschränkten Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss nicht beizulegen (entgegen OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877 f. [= AGS 2014, 348]).
Nach den §§ 45 RVG, 122 Abs. 1 ZPO sind bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe die Kosten eines beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten von der Staatskasse zu übernehmen. Maßgeblich für den Umfang der staatlichen Erstattungspflicht sind daher die gesetzlich vorgegebenen, für die vom Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss umfasste Rechtsverfolgung entstandenen anwaltlichen Gebühren (vgl. § 48 Abs. 1 RVG). Ohne eine besondere gesetzliche Regelung (die der Gesetzgeber in § 49 RVG für die Höhe der einzelnen Gebühren im Rahmen der Beiordnung, nicht aber für die Anzahl entstehender Gebühren getroffen hat) ist es deshalb nicht gerechtfertigt, zwischen dem Gebührenanspruch, den der Bevollmächtigte eines bemittelten Beteiligten für dieselbe Tätigkeit gegen den von ihm Vertretenen hat, und dem Erstattungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse zu unterscheiden – kann der Anwalt des bemittelten Beteiligten für den Abschluss eines (Mehr-)Vergleiches die Verfahrensdifferenz- und die erhöhte Terminsgebühr verlangen, so sind diese Gebühren bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den (Mehr-)Vergleich auch aus der Staatskasse zu vergüten.
Erstreckte sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur auf einen Teil der durch die im Bewilligungsbeschluss bezeichneten Rechtsverfolgung, so wäre der beigeordnete Rechtsanwalt letztlich durch die Beiordnung gehindert, gesetzlich entstandene Gebühren abzurechnen. Denn nach der Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat er aufgrund der von der Bewilligung umfassten Rechtsverfolgung keinen Anspruch gegen den von ihm vertretenen Beteiligten. Angesichts dessen würde das Gericht mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe letztlich über den Bestand gesetzlich ausdrücklich geregelter Gebühren des (jedenfalls am Bewilligungsverfahren gar nicht selbst beteiligten) Rechtsanwalts befinden und diese beschränken. Eine solche Befugnis des Gerichts ist der gesetzlichen Regelung zur Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nicht zu entnehmen (a.A. OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877 f. [= AGS 2014, 348]).
Auch § 48 Abs. 3 RVG rechtfertigt (entgegen etwa OLG Celle AGS 2015, 236 ff.; OLG Dresden MDR 2014, 686 f. [= AGS 2014, 347]) keine andere Beurteilung. Es ist allerdings zutreffend, dass die Regelung des § 48 Abs. 3 RVG zur Beiordnung keinen verallgemeinerungsfähigen Grundsatz enthält, sondern der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die darin genannten Scheidungsverfahren beschränkt ist (ebenso OLG Celle AGS 2015, 236 ff.). Daraus folgt aber nicht, dass nur in den in § 48 Abs. 3 RVG betroffenen Fällen di...