1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, da das LG den angefochtenen Beschluss nach Übertragung des Verfahrens durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG) ebenfalls in Dreierbesetzung entschieden hat.
2. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
a) Gem. § 58 Abs. 3 S. 1 RVG in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung waren in Strafsachen Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung für seine Tätigkeit "für bestimmte Verfahrensabschnitte" erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese "Verfahrensabschnitte" zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Nach der für den Bezirk des KG maßgeblichen Rspr. des Senats und der h.M. auch anderer Obergerichte, die sich maßgeblich auf die Entstehungsgeschichte dieser an die Stelle des § 101 Abs. 1 u. Abs. 2 BRAGO getretenen Norm stützte, war unter dem Begriff des "Verfahrensabschnitts" der Instanzenzug zu verstehen; das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszugs galten als eine Einheit mit der Folge, dass auch die mit der ausdrücklichen Bestimmung "für das Ermittlungsverfahren" gezahlten Honorare auf das gesamte erstinstanzliche Verfahren anzurechnen waren (vgl. Senat StraFo 2009, 84 u. Beschl. v. 30.7.2008 – 1 Ws 168/08, juris; ebenso OLG Hamm AGS 2013, 332; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2011, 192; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 31 [= AGS 2008, 117]; a.A. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 328 [= AGS 2007, 193]; weitere Nachweise zum (damaligen) Streitstand bei Burhoff, RVGreport 2014, 370, 371).
b) Auf den von Rechtsanwalt K. gestellten Antrag ist allerdings das neue Recht anzuwenden (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG), mithin die Neuregelungen des § 58 Abs. 3 S. 1 und S. 4 RVG sowie des § 17 Nr. 10a RVG in der Fassung des seit dem 1.8.2013 geltenden 2. KostRMoG. Danach sind nunmehr Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung für seine Tätigkeit "in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit" erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese "Angelegenheit" zu zahlenden Gebühren anzurechnen (§ 58 Abs. 3 S. 1 RVG). Zugleich hat der Gesetzgeber geregelt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren "verschiedene Angelegenheiten" sind (§ 17 Nr. 10a RVG); der Gesetzgeber wollte damit die in der Rspr. und in der Lit. zu dieser Frage vertretene unterschiedliche Auffassung "einer Klärung zuführen" (vgl. BT-Drucks 17/11471 (neu), 267; zur Gesetzesentwicklung näher Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 58 Rn 70; Volpert, in: Burhoff (Hrsg.), RVG – Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Teil B Kommentar, § 58 Abs. 3 Rn 18 ff.).
c) Nach der nahezu einhelligen Auffassung im Schrifttum, der sich das LG in dem angefochtenen Beschluss angeschlossen hat – obergerichtliche Rspr. zu dieser Frage ist, soweit ersichtlich, bisher nicht ergangen –, ist durch die Neuregelung die frühere Rspr. überholt: Zum einen sei durch das Abstellen auf die "gebührenrechtliche Angelegenheit" in der Neufassung des § 58 Abs. 3 S. 1 RVG statt auf den "Verfahrensabschnitt" in § 58 Abs. 3 S. 1 RVG a.F. nun, im Zusammenhang mit den Regelungen in §§ 15, 17 Nr. 1 und 10a RVG, klargestellt, dass bei der Anrechnung von Zahlungen darauf abzustellen sei, in welcher Angelegenheit ein Vorschuss gezahlt worden sei; zum anderen könnten nur auf die für die Angelegenheit zu zahlenden (späteren) gesetzlichen Gebühren des (später) zum Pflichtverteidiger bestellten (früheren) Wahlverteidigers Zahlungen und Vorschüsse angerechnet werden (vgl. Burhoff, RVGreport 2014, 370, 371; ders., StRR 2016, 19, 21; ders., in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 58 Rn 70; Kießling, in: Mayer/Kroiß (Hrsg.), RVG, 6. Aufl., § 58 Rn 29; N. Schneider/Fölsch, in: Schneider/Wolf (Hrsg.), AnwK-RVG, 7. Aufl., § 58 Rn 44 ff.; Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 58 RVG Rn 16; Volpert, in: Burhoff (Hrsg.), RVG – Straf- und Bußgeldsachen, a.a.O., § 58 Rn 20; Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 58 Rn 29 (allerdings unter Bezugnahme auf den vom Bundesrat vorge schlagenen, jedoch nicht Gesetz gewordenen § 58 Abs. 3 S. 5 RVG; a.A. Bräuer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Aufl., § 58 Rn 19 unter Bezugnahme auf Rspr. noch zur früheren Gesetzeslage).
d) Der Senat sieht es ebenso, dass in den nach neuem Recht abzuwickelnden Kostenfestsetzungsverfahren die frühere Judikatur überholt ist (weitergehend Burhoff, RVGreport 2014, 370, 372; ders., in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 58 Rn 71, der sich für eine Anwendung auch auf die sog. Altfälle ausspricht).
Im Ergebnis teilt der Senat auch die Auffassung, dass eine Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen nur noch auf die für die jeweilige Angelegenheit zu zahlenden gesetzlichen Gebühren möglich ist.
Allerdings folgt dies nicht bereits und ohne Weiteres aus der Neuregelung der §§ 58 Abs. 3 S. 1, 17 Nr. 10a RVG. Denn § 17 Nr. 10a RVG bestimmt lediglich,...