Bei Abrechnung nach Wertgebühren entsteht eine Zusatzgebühr neben den anderen Gebühren (Verfahrens- Termins-, und gegebenenfalls Einigungsgebühr). Die Gebühr muss daher auch in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden (§ 10 RVG).

Die Gebühr kann in jedem Rechtszug erneut anfallen (§ 17 Nr. 1 RVG), sodass sie im Verlaufe eines Rechtsstreits mehrmals entstehen kann.

Weder ist eine Anrechnung dieser Gebühr auf andere Gebühren vorgesehen, noch werden andere Gebühren – etwa eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr – auf die Zusatzgebühr angerechnet.

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