Rz. 28

Bei Abrechnung nach Wertgebühren entsteht eine gesonderte Zusatzgebühr, die neben den anderen Gebühren (Verfahrens- Termins-, und gegebenenfalls Einigungsgebühr) entsteht. Die Gebühr muss daher auch in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden (§ 10).

 

Rz. 29

Die Gebühr kann in jedem Rechtszug erneut anfallen (§ 17 Nr. 1), sodass sie im Verlaufe eines Rechtsstreits mehrmals entstehen kann.

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