1. Hat der Parteivertreter den für die Anreise zum Verhandlungstermin gebuchten Flug wegen Aufhebung des Termins nicht in Anspruch genommen, sind dessen Kosten gleichwohl erstattungsfähig, wenn die Terminsaufhebung erst einen Tag vor dem beabsichtigten Termin erfolgte. Die Buchung des Fluges war notwendig, um die angemessene Rechtsverfolgung der Partei zu gewährleisten.
  2. Vor Festsetzung der Kosten muss ein eventuelles Amtshaftungsverfahren nicht abgewartet werden. Eine mögliche Amtshaftung ändert nichts an der Notwendigkeit der Kosten i.S.d. § 91 ZPO.

LG Potsdam, Beschl. v. 1.12.2016 – 12 T 53/16

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