Die nach § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte und zulässige weitere Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Justizkasse im vorliegenden Fall für die erteilte Auskunft zu Recht eine Gebühr gem. § 124 JustG NRW, § 4 Abs. 1 JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG i.H.v. 15,00 EUR erhoben hat.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich der Senat zunächst nach eigener Prüfung und Überzeugung im Wesentlichen den Ausführungen des LG in der angefochtenen Entscheidung an.
Klarstellend wird darauf verwiesen, dass auch der Senat – entgegen den Entscheidungen des OLG Koblenz (NJW-RR 2016, 1277 [= AGS 2016, 408]) und des OLG Köln (Beschl. v. 15.5.2017 – 2 Wx 108/17) – davon ausgeht, dass es sich bei der vorliegend erteilten Auskunft um eine Justizverwaltungsangelegenheit i.S.d. § 124 JustG NRW handelt. Denn es existiert gerade kein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beim Nachlassgericht, sodass auch keine gerichtliche Tätigkeit i.S.d. §§ 13, 357 FamFG gegeben ist, die nach § 1 FamFG nur in Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, zu denen Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen gehören. Insofern ist die Auskunft gerade nicht, wie das OLG Köln in der vorbezeichneten Entscheidung gemeint hat, auf Grundlage einer bei dem Nachlassgericht geführten Nachlassakte erteilt; eine solche existiert dort im Fall der Negativauskunft gerade nicht.
Der Senat ist allerdings – anders als das LG in der angefochtenen Entscheidung – nicht der Auffassung, dass die Frage der Berechtigung der Gebührenerhebung vom "Formulierungsgeschick" des Antragstellers abhängen kann und deshalb auch im vorliegenden Fall die Gebühr zu Recht erhoben worden ist, obwohl der Antragsteller ausdrücklich "keine kostenpflichtige Auskunft aus Akten und Büchern" begehrt hat. Die Entstehung von Kosten steht nicht zur Disposition des jeweiligen Antragstellers, sondern ist unabhängig von dessen Willen in der auf den betreffenden Antrag entfalteten Tätigkeit des Gerichts begründet.
Auch wenn die kostentechnische Ungleichbehandlung von Erteilung von Ausfertigungen von Erbschein oder Testament und Negativauskunft tatsächlich kaum plausibel nachzuvollziehen ist, kann das bei Anwendung der nach Auffassung des Senats geltenden Vorschriften nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Die weitere Beschwerde des Antragstellers hat daher keinen Erfolg.
AGS 10/2017, S. 464 - 465