1. Über die Beschwerde war gem. § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in S. 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerdefrist ist gewahrt. Das LG hat zwar schon mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2015 über die Terminsgebühr für die Sitzung vom 16.9.2015 entschieden. Insoweit war die Klägerin jedoch nicht beschwert, da sie lediglich eine 0,5-Gebühr beantragt hatte. Den vollen Gebührensatz hat sie erst mit Antrag vom 20.10.2016 beansprucht. Bei vergessenen oder zu niedrig geltend gemachten Positionen ist ungeachtet der Rechtskraft eines früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses die Nachliquidation zulässig (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn 21 "Nachliquidation"). Über den Antrag auf Nachliquidation hat das LG mit Beschl. v. 16.2.2017 entschieden. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
3. Die Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.
a) Der Klägervertreter beansprucht zu Recht die volle Terminsgebühr (1,2) nach dem für den Verhandlungstermin vom 16.9.2015 maßgeblichen Streitwert.
aa) In dem Termin waren die Beklagten säumig. Nach Nr. 3105 VV kann nur die reduzierte Terminsgebühr beansprucht werden, wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird. Die volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht hingegen dann, wenn der Klägervertreter über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert und entsprechend anpasst (BGH NJW 2007, 1692 [= AGS 2007, 226]).
bb) Ob im Streitfall eine solche Erörterung stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig. Nach § 104 Abs. 2 ZPO ist der beantragte Gebührenansatz glaubhaft zu machen. Das vorgelegte Sitzungsprotokoll reicht insoweit nicht aus. Daraus ergibt sich lediglich, dass die Klageanträge modifiziert wurden. Es kommt darauf an, ob dem eine Erörterung vorausging. Es genügt nicht, wenn der Anwalt seine Anträge aus eigenem Antrieb abändert. Entscheidend ist, ob er einen durch den Termin verursachten höheren Aufwand hat, der über die bloße Stellung der in Nr. 3105 VV genannten Anträge hinausgeht. Dies kann nicht angenommen werden, wenn er den Termin lediglich dazu nutzt, einen irrtümlich ungenau oder zu weitgehenden angekündigten Antrag abzuändern, ohne dass dies Gegenstand von Erörterungen war. Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG hat der Klägervertreter nunmehr durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass in dem Termin eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat. Dies ist ausreichend (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 19.1.2015 – 1 W 18/15, juris [= AGS 2015, 323]). Unschädlich ist, dass eine Sitzungsniederschrift über den Termin nicht erfolgt ist. Die Protokollierung der Erörterung der Sach- und Rechtslage ist für das Entstehen der vollen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.2007 – III ZB 79/06, NJW 2007, 2493 [= AGS 2007, 322]).
cc) Der Klägerin steht folglich ein Anspruch auf die volle Terminsgebühr aus einem Streitwert aus 3 Mio. EUR zu (12.855,60 EUR). Davon sind die auf ihren ursprünglichen Antrag bereits festgesetzte 0,5-Gebühr (5.248,00 EUR) sowie die für das Einspruchsverfahren festgesetzte 0,7-Gebühr (2.564,10 EUR) in Abzug zu bringen. Es ergibt sich eine Differenz i.H.v. 5.043,50 EUR.
b) Der Klägerin steht hingegen keine weitere Vergütung i.H.v. 540,00 EUR zu. Insoweit steht sie auf dem Standpunkt, ihr stünde für das Einspruchsverfahren ein Aufschlag auf die Terminsgebühr zu, da die Streitwerte der Säumnis- und des Einspruchsverfahrens nicht deckungsgleich seien. Die Rechtspflegerin hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Terminsgebühr bereits der volle Streitwert des Einspruchsverfahrens berücksichtigt wurde. Ein weitergehender Anspruch besteht daher nicht.