Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts bei der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings bemisst sich gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen. Ausschlaggebend ist das Interesse des Antragstellers an der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, sodass einerseits auf den steuerlichen Vorteil, der durch die Geltendmachung der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG für den Antragsteller entstehen wird, abzustellen ist. Diesen Steuervorteil hat der Antragsteller anhand seiner Einkommensverhältnisse, den geleisteten Unterhaltsbeträgen und seiner persönlichen Steuermerkmale nachvollziehbar dargelegt, sodass dieser auch der Wertfestsetzung zugrunde zu legen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Wertfestsetzung, die gem. § 34 FamGKG bereits bei Antragseingang hätte erfolgen müssen, insoweit auf der Grundlage einer Schätzung vorzunehmen. Die Wertfestsetzung kann nicht solange zurückgestellt werden, bis die endgültigen Steuerbescheide vorliegen. Allenfalls ergibt sich im Rahmen der Frist des § 55 FamGKG ein Anspruch auf spätere Abänderung der Wertfestsetzung, wenn sich herausstellt, dass die Schätzung der Steuerlasten erheblich von den tatsächlich festgesetzten Beträgen abweicht.
Neben der möglichen Steuerersparnis sind jedoch auch die steuerlichen Lasten bei Durchführung des begrenzten Realsplittings bei der Wertfestsetzung nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigen. Im Rahmen des § 42 Abs. 1 FamGKG ist eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen (vgl. Thiel, in: Schneider, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 9163; Thiel, FUR 2010, 319; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.4.1994 – 3 WF 143/94, zitiert nach juris), sodass auch ein Abzug des Nachteilsausgleichs, den der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin bei Durchführung des Sonderausgabenabzugs zu erbringen hat, in die Berechnung mit einzubeziehen ist (vgl. Schneider, NZFam 2016, 472; Keske, im: Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 10. Aufl., 17. Kapitel, Rn 73). Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings liegt nämlich letztlich nur in dem verbleibenden Saldo zwischen Steuervorteilen und Steuernachteilen.
Auf der Grundlage der zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin vorgelegten Steuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 sowie der auf dieser Basis erfolgten Schätzungen ihrer Steuernachteile für die Steuerjahre 2014 u. 2015 ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin insgesamt steuerliche Nachteile i.H.v. 7.028,80 EUR aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings für die Jahre 2011 bis 2015 zu verzeichnen hat, die vom Antragsteller ausgeglichen werden müssen. Der Saldo der Steuervorteile und Steuernachteile beläuft sich damit auf 17.474,00 EUR (24.500,00 EUR – 7.028,80 EUR), sodass auch der Wert für das erstinstanzliche Verfahren in dieser Höhe festzusetzen ist.
Der angefochtene Beschluss war mithin entsprechend abzuändern
Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 3 FamGKG.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 3 ZPO und entspricht dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin, das sich, wie bereits oben dargelegt, aus der Differenz der Kosten bei dem festgesetzten Verfahrenswert zu dem von der Antragsgegnerin angestrebten Verfahrenswert ergibt.
Der Antragsgegnerin war für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen, da sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht imstande ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und ihre Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Das FamGKG enthält zwar keine Vorschriften über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, aus Artikel 6 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt sich jedoch, dass auch über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, um den Zugang unbemittelter Personen zu den Gerichten zu gewährleisten (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., vor § 114 ZPO Rn 4 mit weiteren Nachweisen). Dieser Justizgewährungsanspruch gilt auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 59 FamGKG, denn hier wird bei anwaltlicher Vertretung nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine gesonderte Angelegenheit ausgelöst, in der eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer anfällt, die vom Beschwerdeführer aufgebracht werden muss. Es muss insoweit auch dem unbemittelten Beteiligten möglich sein, in dem Beschwerdeverfahren nach dem FamGKG einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen, da es sich hierbei um Verfahren handelt, die durchaus rechtlich anspruchsvoll und von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im Hinblick auf die Kostenerstattungsansprüche denen sich der Beteiligte ausgesetzt sieht, von größerer Bedeutung sind (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.4.2016 – 5 WF 287/15). Vor diesem Hintergrund vermag die Gegen...