Die gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter gem. §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist nur zum Teil begründet. Anstelle eines Wertes für das Verfahren über den Versorgungsausgleich von 8.460,00 EUR ist ein Wert von 7.050,00 EUR festzusetzen. Die Festsetzung auf den vom Antragsteller gewünschten Betrag von lediglich 1.000,00 EUR scheidet aus.
1. Gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent. § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG ordnet an, dass der Wert mindestens 1.000,00 EUR beträgt. Ist der nach § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 50 Abs. 3 FamGKG.
Das AG hat seiner Wertberechnung offensichtlich sechs Anrechte zugrunde gelegt, mithin den Wert für das Scheidungsverfahren von 14.100,00 EUR mit 60 Prozent multipliziert und ist so zu einem Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren von 8.460,00 EUR gelangt. Dabei ist der Ausgangspunkt des AG, diejenigen Anrechte, die dem Versorgungsausgleich unterlegen wären, wenn dieser nicht durch die notarielle Vereinbarung ausgeschlossen worden wäre, der Wertbemessung zugrunde zu legen, nicht zu beanstanden. Zu Unrecht ist das AG aber von sechs Anrechten ausgegangen, die grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegen. Tatsächlich trifft dies lediglich auf fünf Anrechte zu.
a) Der Vorschrift des § 50 FamGKG kann nicht entnommen werden, dass es auf die Anzahl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte für die Wertbemessung dann nicht ankommt, wenn die Beteiligten den Versorgungsausgleich wirksam ausschließen oder dieser aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist. Vielmehr geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass es für die Wertbemessung auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich ankommt, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet (OLG Bamberg, Beschl. v. 16.11.2015 – 2 WF 243/15, BeckRS 2015, 19409 [= AGS 2016, 191]; Neumann, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, 16. Edition, § 50 FamGKG Rn 15 unter Bezugnahme auf BT-Drucks 16/11903). Ob etwas anderes in einem Fall gilt, in dem schon zu Beginn des Scheidungsverfahrens feststeht, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist, etwa weil die Ehezeit eine Dauer von drei Jahren nicht übersteigt und ein Ehegatte den Versorgungsausgleich nicht beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG (vgl. zur Wertbemessung in diesen Fällen Neumann, a.a.O., Rn 19 m.w.N.), kann dahinstehen. Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall ist angesichts der Eheschließung am 16.4.2003 und der Zustellung des Scheidungsantrags am 3.3.2015 eine Ehezeit von fast zwölf Jahren gegeben, so dass § 3 Abs. 3 VersAusglG keine Anwendung findet. In der Antragsschrift hat der Antragsteller zwar erklärt, der Versorgungsausgleich solle auf übereinstimmenden Wunsch nicht durchgeführt werden, da die Einkünfte der Eheleute während der Ehezeit nur unwesentlich auseinandergelegen hätten und eine Altersvorsorge des Ehemannes im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung aufgelöst und ebenso wie die übrigen Vermögenswerte verteilt worden sei. Dessen ungeachtet hat das AG zu Recht mit Verfügung v. 26.2.2015 den beteiligten Ehegatten die Vordrucke zum Versorgungsausgleich zugesandt. Denn zum einen lag zu diesem Zeitpunkt eine formwirksame Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 7 VersAusglG nicht vor. Im Übrigen ist das FamG im Hinblick auf die nach § 8 VersAusglG vorzunehmende Prüfung der materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer etwaigen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich gehalten, Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, um die Auswirkungen eines (teilweisen) Ausschlusses des Versorgungsausgleichs abzuschätzen zu können.
Die Ehegatten haben die Fragebögen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt und dem AG übersandt. Dieses hat dann die Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Mit Ausnahme der V. haben die Versorgungsträger ihre Auskünfte erteilt. Die V. hatte unter dem 10.4.2015 erklärt, für die Berechnung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte seien noch Auskünfte der Beteiligten einzuholen. Sie hat dann unter dem 1.7.2015 ihre Auskunft über das vom Antragsteller bei ihr erworbene Anrecht erteilt.
Mit Schriftsatz vom 4.6.2015 hat der Antragsteller die notarielle Urkunde v. 3.6.2015 vorgelegt, nach der der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist. Zu diesem Zeitpunkt waren – wie ausgeführt – sämtliche Auskünfte mit Ausnahme derjenigen der V. bereits erteilt. Im Hinblick auf die ...