1) Zu Recht ist das LG zunächst davon ausgegangen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung des § 91a ZPO auch die Wertungen des § 93 ZPO berücksichtigt werden können. Bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung der Rechtslage sind nämlich vor allem die allgemeinen Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen. Sie ergeben sich aus §§ 91 ff. ZPO, so dass insbesondere derjenige die Kosten in vollem Umfang zu tragen hat, der voraussichtlich unterlegen wäre (BGH NJW 2007, 3429; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn 24). Demgemäß hat das LG im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO zutreffend auf § 93 ZPO abgestellt, der im Aufhebungsverfahren zumindest analog anwendbar ist (BGH NJW-RR 2006, 773, 774; OLG Hamburg NJW-RR 2002, 215; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.1996 – 11 W 92/96, juris Rn 9; MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., 2016, ZPO § 91a Rn 44–45; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 91a, Rn 23).
2) Mit Recht hat das LG die Kosten des Aufhebungsverfahrens der Aufhebungsklägerin auferlegt, weil die Aufhebungsbeklagte durch ihr Verhalten zu dem Aufhebungsverfahren keinen Anlass gegeben hat (unten a) und nach Antragstellung sich ihrer Rechte aus der einstweiligen Verfügung durch Rücknahme des Verfügungsantrages sofort begeben hat (unten b).
a) In Anwendung der von der Rspr. zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätze gibt der Verfügungsgläubiger dann Anlass zur Einleitung eines Aufhebungsverfahrens gem. § 927 ZPO durch den Verfügungsschuldner, wenn sein vorangegangenes Verhalten den Verfügungsschuldner bei vernünftiger Würdigung zu dem Schluss berechtigt, er werde trotz veränderter, die Aufhebung des Arrestes begründender Umstände ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu seinem Recht kommen. Der Schuldner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren muss daher – will er eine ihm nachteilige Kostenfolge vermeiden – dem Gläubiger vor Stellung des Aufhebungsantrags nach § 927 ZPO auch dann Gelegenheit geben, das Aufhebungsverlangen anzuerkennen, wenn der Verfügungs- oder Arrestgläubiger die Vollziehungsfrist verstreichen ließ, woraus geschlossen werden kann, dass von Anfang an kein Bedürfnis für die einstweilige Verfügung oder den Arrest bestanden hat (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 29.10.1981 – 6 U 36/81, OLGZ 1982, 346 u. v. 20.12.1984 – 6 U 73/84, OLGZ 1985, 442; OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2000 – 16 W 40/00, Rn 6, BeckRS 2000, 16705; OLG München GRUR 1985, 161; OLG Nürnberg Beschl. v. 22.3.2011 – 14 W 508/11, BeckRS 2011, 06675; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.8.1995 – 6 W 27/95, BeckRS 1995, 06715, Rn 14 ff., 120; Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., 56. Kapitel, Rn 37 m.w.N.)
Soweit dort teilweise einschränkend verlangt wird, der Aufhebungsbeklagte habe im Falle der Versäumung der Vollziehungsfrist auf Aufforderung des Verfügungsschuldners hin nicht nur Titelverzicht und Herausgabe zu erklären, sondern auch eine Verpflichtung zur Erstattung der Kosten zu übernehmen, hat die Aufhebungsbeklagte durch die Rücknahme ihres Verfügungsantrags hier dieselbe Wirkung erreicht. Nach § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO wird dadurch nämlich nicht nur ein bereits ergangenen Urteil bzw. hier der Verfügungsbeschluss v. 15.8.2017 qua Gesetz wirkungslos; aufgrund von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist die Aufhebungsbeklagte zudem auch automatisch zur Kostentragung verpflichtet.
Ohne eine entsprechende Aufforderung der Aufhebungsklägerin vor Antragstellung kann daher der Aufhebungsbeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe zum Aufhebungsverfahren Anlass gegeben. Soweit die Aufhebungsklägerin in diesem Zusammenhang auf ihre Abmahnung vor Erlass der einstweiligen Verfügung vom 14.7.2017 verweist, auf die die Aufhebungsbeklagte nicht reagiert habe, kann hieraus eine Klageveranlassung nicht begründet werden. Diese Abmahnung hatte nämlich keinerlei Bezug zum Aufhebungsverfahren, sondern wurde im Vorfeld des Verfügungsverfahrens ausgesprochen. Die Aufhebungsklägerin hatte schließlich auch keine Veranlassung zu glauben, die Aufhebungsbeklagte werde – wie schon auf die Abmahnung vom 14.7.2017 hin – sich auch diesmal nicht unterwerfen. Es lag nämlich, nachdem die Aufhebungsbeklagte die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO versäumt hatte, eine gänzlich neue Situation vor. Von daher war nicht ausgeschlossen, dass die Aufhebungsbeklagte aus prozessualen Gründen auf ihre einstweilige Verfügung verzichten würde, obgleich sie materiell weiterhin vom Bestehen des Verfügungsanspruchs überzeugt gewesen sein mag.
b) Die Rücknahme des Verfügungsantrages erfolgte auch "sofort". Diesen hat die Aufhebungsklägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2017 – und damit unmittelbar nach Zustellung des Aufhebungsantrages am 21.11.2016 – zurückgenommen. Das "sofortige" Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO verlangt, dass die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber Gericht und Gegner wahrgenommen wird. Mangels insoweit nach Erlass der einstweiligen Verfügung laufender Fristen ist hier eine wertende Betrachtung vorzunehmen, die da...