Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlass zur Antragstellung bei Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 927 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Vor Stellung eines Aufhebungsantrages nach § 927 ZPO ist der Antragsgegner - zur Vermeidung der Kostenfolgen nach § 93 ZPO - grundsätzlich gehalten, dem Antragsteller Gelegenheit zur Anerkennung des Aufhebungsverlangens zu geben. Unterbleibt dies, sind dem Antragsgegner die Kosten des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen, wenn der Antragsteller nach Zustellung des Aufhebungsantrags den Eilantrag bei der ersten sich bietenden prozessualen Gelegenheit zurücknimmt.
Normenkette
ZPO §§ 93, 927
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.01.2018; Aktenzeichen 3-8 O 165/17) |
Tenor
1) Die Beschwerde der Aufhebungsklägerin gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 05.03.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2) Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Aufhebungsklägerin.
Gründe
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht der Aufhebungsklägerin nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
1) Zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung des § 91a ZPO auch die Wertungen des § 93 ZPO berücksichtigt werden können. Bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung der Rechtslage sind nämlich vor allem die allgemeinen Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen. Sie ergeben sich aus §§ 91 ff. ZPO, so dass insbesondere derjenige die Kosten in vollem Umfang zu tragen hat, der voraussichtlich unterlegen wäre (BGH NJW 2007, 3429 [BGH 07.05.2007 - VI ZR 233/05] ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rnr. 24). Demgemäß hat das Landgericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a 1 ZPO zutreffend auf § 93 ZPO abgestellt, der im Aufhebungsverfahren zumindest analog anwendbar ist (BGH NJW-RR 2006, 773, 774 [BGH 09.02.2006 - IX ZB 160/04] ; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 215; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.1996, 11 W 92/96, Rn. 9 nach juris; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 44-45; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 91a, Rnr. 23).
2) Mit Recht hat das Landgericht die Kosten des Aufhebungsverfahrens der Aufhebungsklägerin auferlegt, weil die Aufhebungsbeklagte durch ihr Verhalten zu dem Aufhebungsverfahren keinen Anlass gegeben hat (unten a) und nach Antragstellung sich ihrer Rechte aus der einstweiligen Verfügung durch Rücknahme des Verfügungsantrages sofort begeben hat (unten b).
a) In Anwendung der von der Rechtsprechung zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätze gibt der Verfügungsgläubiger dann Anlass zur Einleitung eines Aufhebungsverfahrens gemäß § 927 ZPO durch den Verfügungsschuldner, wenn sein vorangegangenes Verhalten den Verfügungsschuldner bei vernünftiger Würdigung zu dem Schluss berechtigt, er werde trotz veränderter, die Aufhebung des Arrestes begründender Umstände ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu seinem Recht kommen. Der Schuldner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren muss daher - will er eine ihm nachteilige Kostenfolge vermeiden - dem Gläubiger vor Stellung des Aufhebungsantrags nach § 927 ZPO auch dann Gelegenheit geben, das Aufhebungsverlangen anzuerkennen, wenn der Verfügungs- oder Arrestgläubiger die Vollziehungsfrist verstreichen ließ, woraus geschlossen werden kann, dass von Anfang an kein Bedürfnis für die einstweilige Verfügung oder den Arrest bestanden hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 29.10.1981, 6 U 36/81, OLGZ 1982, 346 und vom 20.12.1984 - 6 U 73/84, OLGZ 1985, 442; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2000 - 16 W 40/00, Rn. 6, BeckRS 2000, 16705; OLG München GRUR 1985, 161; OLG Nürnberg Beschl. v. 22.3.2011 - 14 W 508/11, BeckRS 2011, 06675; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.8.1995 - 6 W 27/95, BeckRS 1995, 06715, Rn. 14 ff., 120; Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., 56. Kapitel, Rnr. 37 m.w.N.)
Soweit dort teilweise einschränkend verlangt wird, der Aufhebungsbeklagte habe im Falle der Versäumung der Vollziehungsfrist auf Aufforderung des Verfügungsschuldners hin nicht nur Titelverzicht und Herausgabe zu erklären, sondern auch eine Verpflichtung zur Erstattung der Kosten zu übernehmen, hat die Aufhebungsbeklagte durch die Rücknahme ihres Verfügungsantrags hier dieselbe Wirkung erreicht. Nach § 269 III 1 ZPO wird dadurch nämlich nicht nur ein bereits ergangenen Urteil bzw. hier der Verfügungsbeschluss vom 15.08.2017 qua Gesetz wirkungslos; aufgrund von § 269 III 2 ZPO ist die Aufhebungsbeklagte zudem auch automatisch zur Kostentragung verpflichtet.
Ohne eine entsprechende Aufforderung der Aufhebungsklägerin vor Antragstellung kann daher der Aufhebungsbeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe zum Aufhebungsverfahren Anlass gegeben. Soweit die Aufhebungsklägerin in diesem Zusammenhang auf ihre Abmahnung vor Erlass der einstweiligen Verfügung vom 14.07.2017 verweist, auf die die Aufhebungsbeklagte nicht reagiert habe, kann hieraus eine K...