In dem durch Vergleich im Parallelverfahren des FamG, beendeten Verfahren des FamG wegen Kindesunterhalt (002 F 379/16) wurde der Antragstellerin mit Beschl. v. 29.4.2016 Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin S. als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Die Bewilligung erfolgte ohne Anordnung von Zahlungen.
Mit Schriftsatz vom 10.5.2017 beantragte die Antragstellervertreterin die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen (VKH-Abrechnung). Sie wies darauf hin, dass in der Scheidungssache im Rahmen des Gesamtvergleichs (002 F 332/16) der Kindesunterhalt enthalten gewesen und die Einigungsgebühr dort abgerechnet worden sei.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragte die Vergütung nach §§ 45, 49 RVG auf insgesamt 937,13 EUR festzusetzen, wobei die Höhe der Regelvergütung nach den §§ 13, 50 RVG 1.331,13 EUR betrage.
Im Einzelnen machte sie eine Verfahrensgebühr (1,3) aus 9.016,00 EUR i.H.v. 399,10 EUR, eine Terminsgebühr aus 9.016,00 EUR i.H.v. 368,40 EUR sowie die Pauschale für Post und Telekommunikationsentgelte i.H.v. 20,00 EUR sowie Umsatzsteuer hieraus geltend, so dass sie insgesamt 937,13 EUR beantragte. Auf die weitere Vergütung nach § 50 RVG (Verfahrensgebühr: 725,40 EUR, Terminsgebühr: 669,60 EUR, Pauschale: 20,00 EUR) rechnete sie eine anteilige Geschäftsgebühr aus 7.360,00 EUR i.H.v. 296,40 EUR an.
Sie gab hierzu in ihrem Antrag ferner an, dass für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr gem. Nrn. 2300 bis 2303 VV i.H.v. 592,80 EUR (bei einem Gebührensatz von 1,3 aus einem Wert von 7.360,00 EUR) entstanden sei. Sie gab ferner an, dass sie diese Gebühr i.H.v. 592,80 EUR erhalten habe.
Die Vergütung wurde durch die zuständige Rechtspflegerin am 23.8.2017 antragsgemäß auf 937,13 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25.9.2017 legte die Bezirksrevisorin gegen die Festsetzung vom 23.8.2017 Erinnerung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung nach Nr. 2300, Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die Anwaltsvergütung angerechnet worden sei, was nicht der aktuellen Rspr. entspreche. Unter Anrechnung einer Gebühr i.H.v. 186,55 EUR (0,65-Geschäftsgebühr aus 7.360,00 EUR) reduziere sich die aus der Staatskasse zu zahlende VKH-Vergütung auf 715,13 EUR.
Mit Beschl. v. 12.12.2017 hat das FamG der Erinnerung der Vertreterin der Staatskasse abgeholfen und die der Rechtsanwältin S. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 715,13 EUR festgesetzt und bestimmt, dass von der Rechtsanwältin 222,00 EUR an die Staatskasse zurückzuerstatten seien.
Zur Begründung verweist das AG auf die Rspr. des OLG Bamberg vom 21.10.2016 (7 WF 252/16) u. v. 13.11.2017 (2 WF 264/17), wonach die Regelung in der Vorbem. 3 Abs. 4 VV auch auf die Verfahrenskostenhilfevergütung gem. § 49 RVG anzuwenden sei. Demzufolge sei die hälftige Geschäftsgebühr aus dem Verfahrenswert von 7.728,00 EUR i.H.v. 186,55 EUR bei der Vergütung aus der Staatskasse in Abzug zu bringen.
Gegen diesen, der Verfahrensbevollmächtigten Beschluss, legte die Antragstellerin Erinnerung ein, im Wesentlichen mit der Begründung, dass hier die Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG Anwendung finde, wonach geregelt sei, dass der anzurechnende Betrag der Geschäftsgebühr zunächst auf die Gesamtsumme aller Gebührendifferenzen anzurechnen sei, also auf die Differenz der Wahlanwalts- zur Verfahrenskostenhilfe-/Terminsgebühr. Insoweit verweist die Beschwerdeführerin auf den Aufsatz von Norbert Schneider, Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Verfahrenskostenhilfebewilligung, NZFam 2017, 604 ff.
Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen FamG vorgelegt. Das FamG hat sodann die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des FamG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut auf die genannten Beschlüsse des OLG Bamberg vom 13.11.2017 u. v. 21.10.2016 sowie auf den Beschl. d. OLG Frankfurt v. 16.2.2012 (4 WF 224/11) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss legte diese Beschwerde ein. Diese wird erneut damit begründet, dass die Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG Anwendung finde, wonach der anzurechnende Betrag der Geschäftsgebühr zunächst auf die Gesamtsumme aller Gebührendifferenzen anzurechnen sei.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss der Einzelrichterin ist die vorliegende Beschwerdesache dem Senat zur Entscheidung übertragen worden.