Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch i.Ü. zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss sei nicht zu beanstanden, weil es sich bei den von der Klägerin und der Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden aus gebührenrechtlicher Sicht um eine Angelegenheit gehandelt habe. Werde ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, könne er die Gebühren gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die anwaltliche Vertretung der Klägerin bezüglich der beiden Nichtzulassungsbeschwerden dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG darstellt.
a) Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Beschl. v. 24.3.2016 – III ZB 116/15 Rn 6 m.w.N., NJW-RR 2016, 883 [= AGS 2016, 316]).
Im gerichtlichen Verfahren wird der für die Bejahung einer Angelegenheit notwendige Zusammenhang grds. schon dadurch hergestellt, dass das Gericht von einer Trennung der Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs absieht oder bei zwei ursprünglich getrennten Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs eine Verbindung herbeiführt. Regelmäßig ist das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2016 – III ZB 116/15 Rn 7 m.w.N., NJW-RR 2016, 883 [= AGS 2016, 316]).
b) Nach diesen Maßstäben betreffen die beiden Nichtzulassungsbeschwerden dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Die Nichtzulassungsbeschwerden waren Gegenstand desselben Gerichtsverfahrens vor dem BGH.
c) Entgegen der Argumentation der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 17 Nr. 9 RVG nichts anderes. Diese Vorschrift regelt für die Anwaltsgebühren das Verhältnis der Nichtzulassungsbeschwerde zum nachfolgenden Revisionsverfahren, betrifft aber nicht das Verhältnis mehrerer Nichtzulassungsbeschwerden.
d) Unerheblich ist der Einwand der Rechtsbeschwerde, mit den Nichtzulassungsbeschwerden seien unterschiedliche Sachgegenstände und Zulassungsgründe geltend gemacht worden. Die Annahme einer Angelegenheit setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen kann vielmehr auch dann gesprochen werden, wenn der Anwalt mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2016 – III ZB 116/15 Rn 6, NJW-RR 2016, 883 [= AGS 2016, 316]).
e) Ebenfalls unerheblich ist der Einwand der Rechtsbeschwerde, im Hinblick auf die von der Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Berufungsanträge hätte ein höherer Gegenstandswert festgesetzt werden müssen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts gehört nicht zum Prüfungsumfang des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 104 ff. ZPO, sondern ist der verbindlichen Entscheidung im Verfahren nach § 63 GKG, § 33 RVG vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2014 – IX ZB 52/13 Rn 5, NJW-RR 2014, 892). Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb ein höherer Gegenstandswert im Hinblick auf die von der Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Berufungsanträge zur Folge haben sollte, dass hinsichtlich der beiden Nichtzulassungsbeschwerden von selbstständigen Angelegenheiten auszugehen wäre.
f) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich auch aus Nr. 3506 Abs. 2 VV nicht herleiten, die Nichtzulassungsbeschwerden müssten gebührenrechtlich selbstständige Angelegenheiten sein. Nach der genannten Regelung wird die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. Dahinter steht die Erwägung, dass bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Revision weitestgehend vorbereitet werden muss (vgl. BT-Drucks 14/4722, S. 142 zu § 61a Abs. 3 BRAGO a.F., der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zu Abs. 4 wurde; § 61a Abs. 4 BRAGO a.F. entspricht Nr. 3506 Abs. 2 VV). Dieses Ziel der Anrechnung erfordert es nicht, die dem Revisionsverfahren vorausgehende Nichtzulassungsbeschwerde im Verhältnis zu anderen in dem gleichen Verfahren Nichtzulassungsbeschwerden als selbstständige Angelegenheit zu behandeln.
g) Dem von der Rechtsbeschwerde zitierten Beschluss des BAG (BAG, NJW 2010, 1625) ist kein den dargestellten Maßstäben widersprechender Obersatz zu entnehmen.
AGS 10/2018, S. 443 - 444