Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Beklagte wendet sich allein gegen die Festsetzung der geltend gemachten Einigungsgebühr.
a) Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Hierfür ist kein Vergleich i.S.d. § 779 BGB oder die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO notwendig. Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist allein, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung i.S.v. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV geschlossen haben (BGH, Beschl. v. 13.4.2007 – II ZB 10/06 [= AGS 2007, 366]; OLG Jena, Beschl. v. 1.2.2017 – 1 W 9/17). Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig. Wird die Klage teilweise anerkannt und teilweise zurückgenommen, entsteht die Einigungsgebühr, wenn diese Verfahrenserledigung zwischen den Parteien vereinbart wurde und es sich deshalb nicht um die Vornahme von Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei handelt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.2.2011 – 8 W 40/11 [= AGS 2012, 128]).
b) So verhält es sich hier. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass sich die Parteien auf Vorschlag des Gerichts geeinigt haben, die Klageanträge zu 3) und 4) zurückzunehmen und die übrigen Anträge sowie die vollständige Kostenlast anzuerkennen. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass es nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ("nunmehr") zu dem Teilanerkenntnis und der Teilrücknahme kam. Entgegen der Behauptung des Beklagten haben die Partien die Erklärungen nicht voneinander unabhängig als bloße Konsequenz der vom Gericht dargestellten Sach- und Rechtslage abgegeben. Dagegen spricht, dass der Beklagte nicht nur einen Teil der Klageanträge, sondern auch die volle Kostenlast anerkannt hat. Eine solche Erklärung deutet auf eine vorherige Absprache hin. Außerdem hat der Vorsitzende Richter vermerkt, Rücknahme und Anerkenntnis seien auf seinen Vorschlag erfolgt, um den Rechtsstreit zu beenden. Es kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden, dass das Teilanerkenntnis und die Teilrücknahme voneinander unabhängig erklärt wurden. Vielmehr sollte der Rechtsstreit einvernehmlich beendet werden.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.
AGS 10/2018, S. 444 - 445