Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere ist sie gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG innerhalb der 2-Wochenfrist eingelegt worden. Der Beschwerdewert gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG von mehr als 200,00 EUR ist erreicht, da die Beschwerdeführerin weiterhin eine Festsetzung der Vergütung i.H.v. 1.919,47 EUR begehrt, das AG aber lediglich eine Vergütung i.H.v. 1.424,50 EUR festgesetzt hat.
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg, da das AG – offensichtlich versehentlich – die Umsatzsteuer nicht angesetzt hat. Die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung ist auf 1.695,15 EUR festzusetzen (1.424,50 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 270,65 EUR). Der weitergehende Festsetzungsantrag wird abgewiesen.
Im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren ist alleine streitig, ob für die Mitwirkung am Abschluss des Mehrvergleichs eine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entsteht, oder ob sich diese nach Nr. 1003 VV auf eine einfache Einigungsgebühr reduziert.
In der Rspr. wird zum Teil ohne näheres Eingehen auf die Problematik bei einem Mehrvergleich eine Einigungsgebühr von 1,5 angesetzt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959; BGH vom 17.1.2018 – XII ZB 248/16 [= AGS 2018, 141]). Demnach löse die Mitwirkung eines Rechtsanwalts am Abschluss eines Vergleichs im Gerichtstermin in einem erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs neben der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auch eine 0,8-Verfahrens(differenz)gebühr und eine 1,2-Terminsgebühr aus.
Allerdings befassen sich die genannten Entscheidungen letztlich im Kern nur damit, ob in den Fällen des sogenannten Mehrvergleichs über die Einigungsgebühr hinaus eine Verfahrens- und Verfahrensdifferenzgebühr zu erstatten ist, nicht jedoch damit, in welcher Höhe die Einigungsgebühr anfällt.
Grds. beträgt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV 1,5. Nach Nr. 1003 VV beträgt diese Gebühr allerdings nur 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Dies gilt nach Abs. 1 auch dann, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe (hier: Verfahrenskostenhilfe) anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird, oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags i.S.d. Nr. 1000 VV erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Hier liegt zwar kein Fall des § 48 Abs. 3 RVG vor, allerdings war hier ein Verfahrenskostenhilfeverfahren anhängig. Dem zu Folge fällt auch nach std. Rspr. des OLG Bamberg bei einem Mehrvergleich, für dessen Abschluss Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, nur eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1003 VV an, es sei denn, die Verfahrenskostenhilfe wird lediglich für die Protokollierung eines bereits ohne Mitwirken des Gerichts zu Stande gekommenen Vergleichs beantragt (vgl. OLG Bamberg v. 6.12.2016 – 7 WF 276/16; OLG Bamberg vom 6.12.2016 – 2 WF 253/16 u. v. 26.4.2017 – 2 WF 111/17).
Nach a.A. gilt dies nur dann, wenn ein Verfahrenskostenhilfeantrag für ein Verfahren gestellt ist, in dem das Gericht unter Umständen eine streitige Entscheidung treffen muss. Es sei nicht zu unterscheiden, ob sich die gerichtliche Tätigkeit auf die bloße Protokollierung des Mehrvergleichs beschränkt oder ob das Gericht zuvor am Aushandeln des Vergleichs mitgewirkt habe. In diesen Fällen falle eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV an (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 1003 VV, Rn 46, 46a). Diese Auslegung widerspricht aber eindeutig dem Wortlaut der Anm. zu Nr. 1003 VV. Denn dem Wortlaut lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Verfahrenskostenhilfeantrag i.S.d. Nr. 1003 VV auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren gerichtet sein müsste, um die Reduzierung auf eine einfache Einigungsgebühr zu bewirken. I.Ü. ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass in jenen Fällen, in denen die Vereinbarung durch die Tätigkeit der beteiligten Rechtsanwälte herbeigeführt wird, die Gebühr nach Nr. 1000 VV ausgelöst wird, hingegen soll dann, wenn ein Gericht mitwirkt, diese Gebühr ermäßigt werden. Lediglich in den Fällen, in denen die Mitwirkung des Gerichts auf die Protokollierung des Vergleichs – also letztlich ohne jegliche inhaltliche Prüfung – reduziert ist, soll weiterhin die volle Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entstehen (vgl. auch Hartmann, KostG, 45. Aufl., Anm. zu Nr. 1003 VV, Rn 12). Dem zu Folge ist hier lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV aus 25.000,00 EUR i.H.v. 377,00 EUR entstanden.
Dem steht auch nicht die Rspr. des BGH aus der Entscheidung vom 17.1.2018 – XII ZB 248/16 [= AGS 2018, 141] entgegen. Der BGH wendet in jener Entscheidung zwar die 1,5-Gebühr aus Nr. 1000 VV an, allerdings begründet er diese Entscheidung insoweit nicht, zumal Gegenstand der Entscheidung auch nicht die Höhe der Verfahrenskostenhilfevergütung war, sondern der Umfang der zu bewilligenden Verfahrenskostenhilfe. Demnach befasst si...