Die Beklagte (Erinnerungsführerin) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, mit dem die der Beklagten erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wurden.
Das Hauptsacheverfahren war durch klageabweisenden Gerichtsbescheid beendet worden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt worden. In der Rechtmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf den Antrag auf mündliche Verhandlung als in Betracht kommende Rechtsbehelfe hingewiesen. Solche wurden nicht erhoben, der Gerichtsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Der Beklagtenbevollmächtigte machte mit Kostenfestsetzungsantrag sodann Kosten i.H.v. 2.368,10 EUR geltend, insbesondere eine fiktive Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV i.H.v. 945,60 EUR nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer (179,66 EUR).
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wies sodann die Parteien darauf hin, dass er beabsichtige, die beantragte Terminsgebühr nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer abzusetzen, weil zwar ein Gerichtsbescheid ergangen sei aber wegen vollständigen Klageerfolgs kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden hätte können.
Hierzu teilte der Beklagtenvertreter mit, der Antrag bleibe in der gestellten Form aufrecht erhalten, die Gegenargumentation sei bekannt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte daraufhin die erstattungsfähigen Kosten ohne die beklagtenseitig geforderte fiktive Terminsgebühr auf 1.242,84 EUR fest.
Der Beklagte beantragte daraufhin gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühr nach dem Wortlaut der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV erfüllt seien. Durch Nicht-Gewährung werde das Ziel des 2. KostRMoG, die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung an die Einkommensentwicklung, konterkariert. Die Bundestagsdrucksache sei, soweit sich u.a. das VG Regensburg in seiner Entscheidungspraxis darauf stützt, bereits in sich widersprüchlich. Auch z.B. im Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO könne der Anwalt mündliche Verhandlung erzwingen, was dem Verfasser der BT-Drucksache wohl nicht klar gewesen sei. Würde man die fiktive Terminsgebühr auf die Fälle des § 82 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränken, seien dies so wenige, dass eine Regelung hätte unterbleiben können. Der Wortlaut enthalte zudem gerade nicht die Einschränkung, dass die fiktive Terminsgebühr anfalle, wenn nur mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid beantragt werden kann. Außerdem müsse in Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Berufung erst zugelassen werden, ein Rechtmittel sei damit – wie in der Gesetzesbegründung gefordert – auch gar nicht gegeben. Dass nur der unterlegene Rechtsanwalt in diesen Konstellationen eine fiktive Terminsgebühr verdiene, sei nicht nachvollziehbar, da Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV nicht danach differenziere, von wem der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 21.6.2018, in dem unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen zur angenommenen fehlenden Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten fiktiven Terminsgebühr ausgeführt ist, dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vor. Zudem gab er der Klägerseite nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme.