Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von den Beklagten keinen Schadensersatz wegen einer Verletzung des anwaltlichen Beratungsvertrages gem. §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB oder gem. § 667 BGB verlangen.
Solche Ansprüche scheitern dabei nicht daran, dass bereits Verjährung eingetreten wäre. Denn erst mit Abschluss des Arzthaftungsprozesses durch Urteil des LG v. 17.12.2014 konnte der Kläger erkennen, ob er obsiegt hatte und seinen Erlös mit dem Prozessfinanzierer nach Quote teilen musste; im Falle des Prozessverlustes hätte er keine Kosten tragen müssen. Er konnte also erst nach Prozessabschluss erkennen, ob ihm ein Schaden entstanden war, sodass die Klageerhebung im Jahr 2016 in unverjährter Zeit erfolgte.
Die im Einzelnen erhobenen Ansprüche stehen dem Kläger jedoch aus anderen Erwägungen nicht zu.
1.
a. Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, die Beklagten hätten aufgrund des anwaltlichen Beratungsvertrages die Verpflichtung gehabt, den Kläger auf die Möglichkeit einer günstigeren und zuverlässigeren Prozessfinanzierung, die eine Finanzierung unter Erfolgsbeteiligung von lediglich 30 % ermöglicht hätte, hinzuweisen, so besteht eine derart weitgehende Verpflichtung der Beklagten nicht.
aa. Soweit ersichtlich, sind zur Frage, inwieweit ein Rechtsanwalt über Möglichkeiten der Prozessfinanzierung beraten muss, bisher keine gerichtlichen Entscheidungen ergangen. Das OLG München hat sich in der Entscheidung v. 31.3.2015 – 15 U 2227/14, NJW-RR 2015, 1333 ff. lediglich mit der Frage befasst, inwieweit die Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Prozessfinanzierungsgesellschaft eine Umgehung des §§ 49b BRAO darstellt, und hat in diesem Zusammenhang auch die Frage der Sittenwidrigkeit einer Erlösbeteiligung des Prozessfinanzierers von 50 % geprüft und verneint. In der Kommentarliteratur findet sich ebenfalls keine eingehendere Erörterung, wie weit Verpflichtungen des Anwaltes im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierung gehen. Allgemein anerkannt ist, dass der Rechtsanwalt auf die grundsätzliche Möglichkeit der Prozessfinanzierung hinweisen muss, wobei sich diese Pflicht aus § 43 BRAO herleitet (Gaier/Wolf/Göcken (Zuck), Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., 2014, § 53 BRAO/16 BORA Rn 18; Gerold/Schmidt (Müller-Rabe), RVG 23. Aufl., 2017, § 1 Rn 159; Hartung/Schons/Enders (Enders), RVG, 3. Aufl., 2017, § 1 Rn 54, 55). Im weiteren Schrifttum wird ebenfalls einhellig vertreten, dass der Rechtsanwalt auf die Möglichkeit der Prozessfinanzierung hinweisen muss (Bräuer, AnwBl 2001, 112 (113); Buschbell, AnwBl 2004, 435 (435) und 2006, 825 (826)). Soweit diese beiden Autoren weiter postulieren, der Anwalt müsse bei der Auswahl des geeigneten Prozessfinanzierers und der Prüfung des konkreten Finanzierungsvertrags den Mandanten beraten, sind sie dazu jedoch auch der Auffassung, dass dies eine zusätzliche und auch zusätzlich zu vergütende Angelegenheit sei (Bräuer, Buschbell, jeweils a.a.O.).
bb. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beklagten auf die grundsätzliche Möglichkeit der Prozessfinanzierung hingewiesen haben. Sie haben weiterhin einen Prozessfinanzierer vorgeschlagen und die Antragstellung bei diesem Prozessfinanzierer übernommen. Schließlich ergibt sich aus der zwischen den Parteien zum Thema Prozessfinanzierung gewechselten Korrespondenz, dass dem Kläger und seiner Ehefrau bekannt war, dass weitere Unternehmen Prozessfinanzierung anbieten, dass insoweit in der allgemeinen Bewerbung dieser Prozessfinanzierer Erlösbeteiligungen von unter 40 Prozent angeboten werden, und dass die Beklagten nicht bereit waren, hier selbst Marktrecherchen vorzunehmen oder Kontakt zu anderen Anbietern aufzunehmen, sondern einen anderen als den von ihnen vorgeschlagenen Prozessfinanzierer vielmehr erst dann kontaktieren würden, wenn hierzu ein konkreter Vorschlag durch den Kläger erfolge (Schreiben v. 10.2.2011, Anlage B 6).
Nach Auffassung des Senates hatten die Beklagten keine weitergehende Verpflichtung, für den Kläger einen günstigeren Prozessfinanzierer zu suchen. Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, war jedenfalls bei dem tatsächlich ausgewählten Prozessfinanzierer ein umfangreicher Prüfprozess der Finanzierungszusage vorgeschaltet; ein ebenso kompliziertes – oder gar noch aufwändigeres – Verfahren wird von dem vom Kläger nunmehr favorisierten Prozessfinanzierer A AG einer Finanzierungszusage vorangestellt. Es ist davon auszugehen, dass derartige Prüfungsverfahren branchenüblich sind und zudem nicht jeder Finanzierungsantrag auch zu einer Übernahme der Finanzierung führt (vgl. Buschbell, AnwBl 2006, 825 (826) m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieses erheblichen Aufwandes, der zur Sicherstellung einer Finanzierung zu betreiben ist, kann von einem Rechtsanwal...