Die Klägerin hatte mit ihrem Versicherungsnehmer über einen Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus einer Krankentagegeldversicherung wegen Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages gestritten.
Zunächst hatte die Klägerin gegen den Versicherungsnehmer Klage erhoben, der die streitgegenständlichen Leistungen bezogen hatte. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anspruchsbegründung v. 30.3.2017.
Nachdem über das Vermögen des Versicherungsnehmers mit Beschluss des AG v. 5.2.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat der klagende Versicherer seine Forderung mit Schreiben v. 19.2.2018 zur Insolvenztabelle angemeldet. Mit Schriftsatz v. 16.5.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat er den Klageantrag umgestellt auf Klage gegen den Insolvenzverwalter, gerichtet auf Feststellung, dass ihm die streitige Forderung als Insolvenzforderung zustehe.
Mit Schreiben v. 12.12.2018 hat der beklagte Insolvenzverwalter die streitgegenständliche Forderung anerkannt.
Das LG hat den Streitwert für den Rechtsstreit auf 207.075,20 EUR bis zum 18.8.2018 und für den Zeitraum danach auf 20.000,00 EUR (10 % der Hauptforderung) festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten. Der Beklagte ist der Ansicht, der Streitgegenstand bestimme sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten sei. Abzustellen sei auf die Quotenerwartung. Er behauptet, diese liege bei 0,00 %. Es liege eine Unterdeckung vor. Das Guthaben betrage 59,56 EUR. Die Gläubigergesamtheit habe Forderungen i.H.v. 321.333,02 EUR angemeldet. Forderungen i.H.v. 62.891,39 EUR seien festgestellt worden. Eine Steigerung der Quote sei nicht zu erwarten. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten. Der Beklagte verweist insoweit ergänzend auf seine Ausführungen in dem Parallelverfahren vor dem LG Dortmund (Az. 4 O 182/16), wobei insoweit Parteiidentität bestehe.
Der Beklagte beantragt, den Streitwert für die Zeit nach dem 18.8.2018 auf 500,00 EUR festzusetzen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Streitwertfestsetzung und meint, der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten sei, bestimme sich nach dem Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse, wozu indes substantiierte Angaben des Beklagten fehlten; ihr sei insoweit nicht bekannt, was vom Beklagten in dem Rechtsstreit 4 O 182/16 vor dem LG Dortmund vorgetragen worden sei.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.