Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat einen Deckungsanspruch des Klägers verneint, weil der Versicherungsfall bereits vor Beginn der Rechtsschutzversicherung eingetreten sei. Der gem. § 4 (1) S. 1 Buchst. d ARB 2012 maßgebliche Verstoß, den der Kläger begangen haben solle, liege schon in der Übergabe des Fahrzeugs mit einem trotz entsprechender Zusage nicht beseitigten Unfallschaden im Juni 2014. Es sei mit dem Wortlaut des § 4 (1) S. 1 Buchst. d ARB 2012 unvereinbar, den maßgeblichen Verstoß allein dem Vorbringen des Klägers und seinem gegen die Käuferin erhobenen Vorwurf der ungerechtfertigten Geltendmachung von Gewährleistungsrechten zu entnehmen. Denn da die Klausel ausdrücklich auch auf Verstöße des Versicherungsnehmers abstelle, verlöre die Anknüpfung bei dieser Auslegung ihren Anwendungsbereich. Die Auslegung hätte ferner zur Folge, dass sich der Versicherungsnehmer um seinen Versicherungsschutz brächte, wenn er im laufenden Passivprozess seinem Gegner weitere Rechtsverstöße aus vorversicherter Zeit vorhielte. Der Kläger verkenne auch Funktion und Zweck des § 4 (1) S. 1 Buchst. d ARB 2012, Zweckabschlüsse zu verhindern. Aus der Entscheidung des BGH v. 25.2.2015 (IV ZR 214/14, r+s 2015, 193), die zu einem Aktivprozess des dortigen Versicherungsnehmers ergangen sei, ergebe sich nichts anderes. Im Passivprozess des Versicherungsnehmers bestehe von vornherein kein Schutz vor der ungerechtfertigten Geltendmachung von Ansprüchen aus unversicherter Zeit durch den Gegner des Versicherungsnehmers.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat aus dem bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrag Anspruch auf Freistellung von der Forderung seiner Rechtsanwälte i.H.v. 1.425,38 EUR, wegen deren Vertretung des Klägers in der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Käuferin seines Gebrauchtfahrzeugs.
Der Versicherungsfall ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in versicherter Zeit eingetreten. Maßgeblicher Verstoß i.S.v. § 4 (1) S. 1 Buchst. d ARB 2012 ist hier allein das nach dem Vorbringen des Klägers ungerechtfertigte Geltendmachen von Gewährleistungsansprüchen durch die Käuferin seit dem 9.10.2015. Auf den Zeitpunkt des Gebrauchtwagenkaufs und der Übergabe des Fahrzeugs kommt es deshalb nicht an, weil der Kläger seine Verteidigung nicht auf einen eigenen Rechtsverstoß stützt.
1. Ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist, ist hier nach § 4 (1) S. 1 Buchst. d ARB 2012 zu bestimmen.
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur Senatsurt. v. 6.7.2016 – IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn 17 m.w.N.; std. Rspr.).
b) Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabes hat der Senat in jüngerer Zeit an seiner früheren Rspr. (vgl. Senatsurt. v. 14.3.1984 – IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3 [juris Rn 14 ff.]; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [juris Rn 25 f.]) zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75, der insoweit eine dem § 4 (1) S. 1 Buchst. d ARB 2012 im Wesentlichen gleichlautende Regelung enthält, in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen einen anderen erhob (so genannte Aktivprozess-Fälle), aber auch in einem Fall, in dem sich der Versicherungsnehmer im Streit um Krankenversicherungsleistungen u.a. gegen eine Aufrechnung seiner Anspruchsgegnerin mit Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wehrte, nicht mehr festgehalten (vgl. dazu Senatsurt. v. 25.2.2015 – IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn 14, 15 m.w.N.; vgl. dazu R. Wendt, r+s 2014, 328, 334).
Er hat in mehreren Entscheidungen geklärt, wie der Rechtsschutzfall zu bestimmen ist und darauf gestützt die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolgt (vgl. dazu die Senatsurt. v. 25.2.2015 – IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn 12 ff., 14 ff.; v. 30.4.2014 – IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73, 77 Rn 15 ff.; IV ZR 60/13; IV ZR 61/13; IV ZR 62/13, jeweils unter I 2 a [juris Rn 15 ff.]; v. 24.4.2013 – IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 Rn 12 ff.; v. 19.11.2008 – IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn 20 ff.; Senatsbeschl. v. 17.10.2007 – IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn 3; Senatsurt. v. 28.9.2005 – IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a [juris Rn 19 ff.]; v. 19.3.2003 – IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a [juris Rn 8 f.]; vgl. auch R. Wendt, r+s 2006, 1, 4; 2014, 328, 334).
Danach entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer zum einen dem Le...