Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

Auf Seiten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist jeweils eine Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV entstanden und von den Antragsgegnern zu erstatten.

Wurde die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln nicht in einem Urteil ausgesprochen, muss ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden, der nur auf Antrag des Gläubigers erlassen wird. Dieser Androhungsbeschluss ist Teil der Zwangsvollstreckung und stellt deren Beginn dar. Hieraus folgt, dass der Rechtsanwalt, der den entsprechenden Antrag stellt, im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig wird. Davon geht auch § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG aus, der die der Verhängung von Ordnungsgeld vorausgehende Androhung den Vollstreckungsmaßnahmen des § 18 Nr. 1 RVG zugehörig qualifiziert (OLG Hamm, Beschl. v. 8.5.2014 – I-4 W 81/13, juris Rn 9 ff. [= AGS 2014, 518]; Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG § 19 Rn 131, beck-online). Somit reicht der Antrag auf Erlass eines Androhungsbeschlusses aus, um die Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV zur Entstehung zu bringen (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, 24. Aufl., 2019, Nr. 3309 VV Rn 355). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zuvor den Mandanten im Hauptsacheverfahren vertreten hat (Ebert, a.a.O., § 19 Rn 132, beck-online). Nur wenn der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter im Rechtsstreit tätig war und die Androhung antragsgemäß im zu vollstreckenden Urteil ausgesprochen wurde, ist die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Androhung nicht als Beginn der Zwangsvollstreckung anzusehen (BGH, Urt. v. 29.9.1978 – I ZR 107/77, juris Rn 19), sondern gehört zum Rechtszug im Erkenntnisverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG) und ist folglich mit der Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 abgegolten (OLG Köln, Beschl. v. 7.5.2010 – 4 WF 27/10; Müller-Rabe, a.a.O.; Ebert a.a.O., Rn 131). Wurde das Verfahren jedoch – wie vorliegend – durch einen Vergleich beendet und muss daher der Antrag auf Erlass der Strafandrohung nachträglich beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs erneut gestellt werden, löst die damit im Zusammenhang stehende anwaltliche Tätigkeit die Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV aus und wird nicht durch die im Hauptsacheprozess verdiente Verfahrensgebühr des Anwalts mit abgegolten (für BRAGebO: OLG München NJW 1968, 411).

Auch wenn der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln einheitlich gegen beide Antragsgegner auf Grundlage eines Titels gestellt wurde, handelt es sich um mehrere Zwangsvollstreckungsangelegenheiten (Müller-Rabe, a.a.O., Rn 65), sodass die Gebühr nach Nr. 3309 VV für jeden Schuldner gesondert anfällt.

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