Gem. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG ist bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete als Streitwert maßgebend. Nach der Rspr. des BGH[2] ist dagegen bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete der Streitwert nicht gem. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.

Der Entwurf hält unterschiedliche Wertbemessungsgrundlagen bei Mieterhöhung und Mietminderung vor allem aus dem Blickwinkel betroffener Mieterinnen und Mieter nicht nachvollziehbar, da sich deren Kostenrisiko mit der Anwendung des § 9 ZPO deutlich erhöht, und schlägt daher vor, § 41 Abs. 5 S. GKG um den Fall der Minderung der Miete zu ergänzen. Die Regelung begrenze den Gebührenstreitwert aus sozialpolitischen Erwägungen. Es gehe dabei darum, die Kosten für Streitigkeiten über Wohnraum zu dämpfen.

Für den Rechtsanwalt ist diese Absenkung bedeutsam, weil die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühr (§ 63 Abs. 2 GKG) gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend ist (vgl. auch § 23 Abs.  1 S.  1 RVG).

 

Beispiel 4

Der Rechtsanwalt reicht Klage ein mit dem Antrag, die Miete ab dem 1.1.2021 um 100,00 EUR monatlich zu senken.

Derzeit betragen die Verfahrens- und Terminsgebühr bei einem Streitwert von 4.200,00 EUR (100,00 EUR/Monat x 12 Monate x 3,5 Jahre):

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 393,90 EUR
(Wert: 4.200,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 363,60 EUR
(Wert: 4.200,00 EUR)  
Gesamt 757,50 EUR

Nach dem KostRÄG 2021 betragen die Verfahrens- und Terminsgebühr bei einem Streitwert von 1.200,00 EUR (100,00 EUR/Monat x 12 Monate):

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 165,10 EUR
(Wert: 1.200,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 152,40 EUR
(Wert: 1.200,00 EUR)  
Gesamt 317,50 EUR

Die geplante Streitwertermäßigung senkt die Anwaltsgebühren bei der gewählten Wertkonstellation trotz der geplanten linearen Gebührenanhebung (10 %) um ca. 58 %.

[2] BGH RVGreport 2016, 394 [Hansens] = AGS 2016, 478; so z.B. auch OLG Frankfurt AGS 2015, 31; a.A. z.B. KG RVGreport 2014, 162 [Hansens].

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?