Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach den § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO, § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch i.Ü. zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 ZPO. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der Senat als Beschwerdegericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zuständig. Über sie entscheidet nach § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 568 S. 1 ZPO grds. der Einzelrichter. Dieser hat die Sache durch Beschl. v. 24.4.2019 gem. § 568 S. 2 ZPO (i.V.m. den genannten Vorschriften) auf den Senat übertragen.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die sofortige Beschwerde rügt ausschließlich die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltsgebühren aus den oben aufgeführten Rechtsgründen als überhöht. Dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts im zugrunde liegenden landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht notwendig gewesen wäre, was im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalles im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist, soweit nicht – was hier nicht der Fall ist – bereits das Gericht in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet hat (vgl. dazu im Einzelnen: Senat NJW 2018, 874), wird von der Beschwerde nicht eingewandt. Daran würden bei der hier vorliegenden Rechtsmaterie auch keine Bedenken bestehen, zumal die Beschwerdeführerin ebenfalls anwaltlich vertreten war und das LG auch den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt hatte (vgl. dazu auch KG FGPrax 2009, 235 [= AGS 2010, 368]). Auch der zugrunde liegende Geschäftswert, der durch das Gericht nicht förmlich festgesetzt worden ist (vgl. § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG), wird mit der Beschwerde nicht angegriffen und unterliegt überdies keinen Bedenken (vgl. dazu auch BGH FGPrax 2016, 234).
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat die Rechtspflegerin beim LG eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV in Ansatz gebracht. Neben dem Zitat dieser Gebührenvorschrift in der Beschlussbegründung belegt dies die dort weiter zur Begründung herangezogene Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 VV und die insoweit vorgenommene Abgrenzung zu Nr. 3500 VV, sodass daran – trotz des letzten Absatzes der Beschlussbegründung – letztlich kein Zweifel bestehen kann. Beantragt war demgegenüber allerdings eine 1,6-Verfahrensgebühr gem. (§ 13 RVG,) Nr. 3100 VV (einschließlich des Mehrvertretungszuschlags). Diese Abweichung vom gestellten Antrag rechtfertigt jedoch keine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Gericht ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht dadurch am Austausch der Gebührentatbestände gehindert, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegner die Festsetzung dieser Gebühr nicht beantragt hatten. Zwar folgt aus der Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens als antragsabhängiges Parteiverfahren, dass eine über den von dem Rechtsanwalt gestellten Antrag hinausgehende Festsetzung nicht zulässig ist. Wohl aber darf das Gericht innerhalb des insgesamt beantragten Betrages und im Rahmen des dem Betrag zugrunde gelegten Sachverhaltes einen Positionsaustausch dahin vornehmen, dass statt einer geforderten, aber nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstandenen Gebühr eine andere, nicht geforderte, aber entstandene Gebühr berücksichtigt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966; Dörndorfer, in: von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rn B 72, B 200). Dies ist hier der Fall.
Die Rechtspflegerin beim LG hat in der Sache zu Recht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV in Ansatz gebracht. Die dazu im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gegebene Begründung trägt dies allerdings nicht. Bei dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Verfahren des LG handelte es sich nicht – wie dort aufgeführt – um eine "Notarkostenbeschwerde" gem. § 129 GNotKG oder einen diesbezüglichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 127 GNotKG, sondern der Sache nach um eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO (vgl. dazu BGH FGPrax 2016, 234). Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des bezeichneten Notars, der die Auszahlung eines auf einem Anderkonto hinterlegten Kaufpreises angekündigt hatte.
Das Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO stellt nach der Rspr. des BGH (auch kostenrechtlich) ein Beschwerdeverfahren gegen die Weigerung des Notars dar, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen; dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein. Dieses Verständnis folgt aus dem Begriff der Beschwerde; ihm steht der Begriff "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" gegenüber, durch den bspw. bei der Anfechtung notarieller Kostenberechnungen in § 127 GNotKG das Verfahren des erstinstanzlich tätigen Gerichts bezeichnet wird. Dem Charakter als Beschwerdeverfahren entspricht es, dass eine Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BNotO nur noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. dazu BGH FGPrax 2011, 36 [= AGS 2010, 594...