Die gem. §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemesse sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von einem hier nicht vorliegenden Geheimhaltungsinteresse sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Für die Bewertung des Zeitaufwands sei insofern auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringe noch einen Verdienstausfall erleide. Danach sei der Stundensatz vorliegend mit 3,50 EUR zu bemessen.
Das Interesse des Antragsgegners an einer Klärung, ob sich der von der Antragstellerin begehrte Trennungsunterhalt nach deutschem Recht richte, vermöge den Wert der Beschwer nicht zu erhöhen, weil dem Antragsgegner aufgrund des Tenors des Teilbeschlusses des Amtsgerichts insoweit keine Beschwer erwachse.
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rspr. des Senats.
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach ständiger Rspr. des BGH grds. nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 13.2.2019 – XII ZB 499/18, FamRZ 2019, 818 Rn 9 [= AGS 2019, 237]; BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Dass der insoweit für die sorgfältige Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten 500,00 EUR nicht übersteigt, stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede.
b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das OLG habe bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner sich nicht nur gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung wende, sondern darüber hinaus auch gegen die Ausführungen des Amtsgerichts, auf den Trennungsunterhalt finde deutsches Unterhaltsrecht Anwendung.
Nach der Rspr. des BGH ist für die Bewertung des Beschwerdegegenstands nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschl. v. 13.2.2019 – XII ZB 499/18, FamRZ 2019, 818 Rn 10 m.w.N. [= AGS 2019, 237]; BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Daher bemisst sich die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten grds. nur nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.1995 – XII ZB 157/94, juris Rn 1; BGH Beschl. v. 9.11.2011 – IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216 Rn 17).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausführungen des Amtsgerichts über die Anwendbarkeit deutschen Rechts in den Entscheidungsgründen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führen.
c) Ebenso erfolglos rügt die Rechtsbeschwerde i.Ü., dass das Beschwerdegericht keine Entscheidung über eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde getroffen hat. Nachdem hier kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt hatte, bedeutet das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschl. v. 2.7.2014 – XII ZB 219/13, FamRZ 2014, 1445 Rn 10 m.w.N. [= AGS 2014, 409]). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das AG die Beschwerde deswegen nicht zugelassen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600,00 EUR übersteigt (vgl. dazu etwa Senatsbeschl. v. 2.7.2014 – XII ZB 219/13, FamRZ 2014, 1445 Rn 10 m.w.N. [= AGS 2014, 409] u. v. 28.3.2012 – XII ZB 323/11, FamRZ 2012, 961 Rn 6 m.w.N.), liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.
AGS 10/2020, S. 479 - 480