1. Im Falle der PKH/VKH sind Angehörige mit eigenem Einkommen nur dann im Rahmen der Wohnkosten zu berücksichtigen, wenn diese selbst über ausreichend Einkommen – zumindest mit einem Einkommen über der Freigrenze – verfügen.
  2. Ist dies der Fall, so sind die Wohnkosten im Verhältnis der Einkünfte anzusetzen.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.9.2022 – 1 WF 112/22

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