BRAK und DAV schlagen vor, eine eigene Verfahrensgebühr für das Zwischenverfahren wie folgt zu schaffen:

Gem. § 17 Nr. 10 RVG bilden das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten. Deshalb kann der Rechtsanwalt bei Tätigkeiten sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren jeweils eine Verfahrensgebühr verdienen (§ 15 Abs. 2 RVG), und zwar nach Nr. 4104 VV einerseits und je nach der Ordnung des Gerichts nach Nrn. 4106, 4112 bzw. Nr. 4118 VV andererseits.

Die Anm. zu Nr. 4104 VV bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das Ermittlungsverfahren (vorbereitendes Verfahren) endet. Danach entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV im vorbereitenden Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.

Das Zwischenverfahren regelt die StPO in den §§ 199–211. Diese gesonderte Gebühr würde dann für die Tätigkeit im Zeitraum ab Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird, bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. Nichteröffnung des Hauptverfahrens entstehen.

Gegen den Vorschlag ist aus sachlicher Sicht grds. nichts einzuwenden. Würde die gesonderte Gebühr für das Zwischenverfahren als Verfahrensgebühr ausgestaltet, entstünde sie wie jede andere Verfahrensgebühr auch für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, Vorbem. 4 Abs. 2 VV. Sofern diese Tätigkeiten im Zwischenverfahren nicht aktenkundig sind, müssten sie in den Festsetzungsverfahren dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht werden (§ 464b S. 3 StPO, § 55 Abs. 5 S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 S. 1, 2 ZPO).

Die Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr für das Zwischenverfahren macht allerdings weitergehende Änderungen bzw. Regelungen im RVG erforderlich:

Die Einführung einer gesonderten Verfahrensgebühr für das Zwischenverfahren müsste auch in § 17 Nr. 10 RVG berücksichtigt werden. Dieser müsste dahingehend geändert werden, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Die Regelung würde dazu führen, dass die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV dann auch im Zwischenverfahren anfällt. Für die Dokumentenpauschale würde dann für Kopien und Ausdrucke des Zwischenverfahrens eine gesonderte Zählung erforderlich werden, Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000 VV.
Bei der allgemeinen Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV müsste in Anm. S. 2 geregelt werden, ob die Gebühr zusätzlich auch im Zwischenverfahren für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal entsteht oder ob Terminswahrnehmungen im Zwischenverfahren dem vorbereitenden Verfahren oder dem Hauptverfahren zugerechnet werden sollen.
Bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV bei Einziehung und verwandten Maßnahmen müsste in Abs. 3 der Anm. klargestellt werden, ob das Zwischenverfahren wie das vorbereitende Verfahren dem Verfahren des ersten Rechtszugs zugeordnet wird und hierfür insgesamt nur einmal entsteht.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass eine gesonderte Verfahrensgebühr für das Zwischenverfahren insbesondere bei Pflichtverteidigungen Mehrausgaben für die Staatskassen erzeugen würde.

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