Die PKH-Anwaltsvergütung i.H.v. 1.221,54 EUR steht Rechtsanwalt X infolge seiner Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 45 Abs. 1 RVG gegen die Staatskasse zu. Die Vergütung wird gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

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