Ausgehend hiervon kommt es vorliegend auf die Höhe der zwischen den Rechtsanwälten vereinbarten Vergütung nicht an, da diese nur das Innenverhältnis der beteiligten Rechtsanwälte betrifft (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.9.2015 – 11 T 5317/17). Insoweit wäre es sogar zulässig gewesen, wenn die Terminsvertreter unentgeltlich für die Hauptbevollmächtigten tätig geworden wären (vgl. Schneider, AGS 2018, 489, 491; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn 5). Der Vorteil dieses Vorgehens wird darin gesehen, dass der Hauptbevollmächtigte sämtliche Gebühren einschließlich der Terminsgebühr verdient, da bei Tätigwerden eines anderen Anwalts als Terminsvertreter der vertretene Anwalt nach § 5 RVG den Vergütungsanspruch erwirbt und nicht etwa der Terminsvertreter (vgl. Schneider, a.a.O.; HK-RVG/Hans Klees, a.a.O.; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., 2021, Nr. 3402 Rn 5). Hierdurch verzichtet der Prozessbevollmächtigte keinesfalls gegenüber der Mandantschaft auf die ihm zustehende und durch den Terminsvertreter für ihn verdiente gesetzliche Vergütung nach dem RVG und begünstigt hierdurch ebenso wenig den erstattungspflichtigen Prozessgegner (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn 5).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?