Soweit der Rechtspfleger des LG die Auffassung vertreten hat, die Kostennote des Terminsbevollmächtigten müsse auch deswegen vorgelegt werden, weil im Rahmen des § 91 ZPO nur tatsächlich entstandene Kosten angesetzt werden können, ist dem nicht zu folgen. Der offenbar dahinter stehenden Auffassung, dass die obsiegende Partei gem. § 91 ZPO ausschließlich die Kosten des Terminsvertreters ansetzen könne, wenn diese unterhalb der gesetzlichen Terminsgebühr geblieben sind, ist nicht zu folgen.

Die Kostenerstattungspflicht des Gegners bestimmt sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach die der berechtigten Partei erwachsenen Kosten im Umfang ihrer Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sind. Hierzu gehören gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Bereits nach der gesetzlichen Regelung ist es danach ausgeschlossen, den Prozessgegner mit einer allein aufgrund Vereinbarung mit dem Mandanten zusätzlich entstehenden Vergütung für den Terminsvertreter zu belasten. Anderenfalls bestünde zudem das Risiko, dass auf diesem Wege die Regelung des § 49b Abs. 1 BRAO umgangen würde. Nach dieser Vorschrift darf der Rechtsanwalt grds. keine geringeren Gebühren und Auslagen als nach dem RVG vereinbaren. Diese Bestimmung gilt zwar nicht im Verhältnis zwischen Anwälten, würde aber bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Mandanten eingreifen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 15.10.2019 – 25 W 242/19, Rn 23 m.w.N.).

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