1. Gesetzliche Regelung
Nach Nr. 1002 VV entsteht die dort bestimmte Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die Erledigungsgebühr entsteht auch, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt.
2. Erledigung der Rechtssache durch anwaltliche Mitwirkung
Um den Gebührentatbestand der Erledigungsgebühr auszulösen, ist nach Auffassung des OVG Hamburg für die Erledigung der Rechtssache "durch die anwaltliche Mitwirkung" erforderlich, dass der Rechtsanwalt über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehend auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung eine Tätigkeit entfaltet, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (s. BVerwG RVGreport 2016, 13 [Hansens]; BVerwG, Beschl. v. 9.5.2018 – 9 KSt 2/18: Erledigungsgebühr im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO). Somit genügt nach Auffassung des OVG Hamburg die bloße Mitwirkung an der formellen Erledigung des Verfahrens nicht. Vielmehr müsse die anwaltliche Tätigkeit die außergerichtliche Erledigung bezweckt und den eingetretenen Erfolg zumindest mit ursächlich bewirkt haben. Hierbei dürften zwar keine zu hohen Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit gestellt werden. Entscheidend sei jedoch, ob der Rechtsanwalt durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen hat, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt (OVG Lüneburg NVwZ-RR 2020, 84; OVG Weimar Rpfleger 2019, 170; VGH München, Beschl. v. 30.12.2016 – 15 C 16.1973).
3. Telefonate mit dem Berichterstatter keine anwaltliche Mitwirkung
In Anwendung dieser Grundsätze vertritt das OVG Hamburg die Auffassung, Rechtsanwältin X habe nicht in einer die Erledigungsgebühr auslösenden Art und Weise an der Beendigung des Rechtsstreits mitgewirkt. Rechtsanwältin X hatte geltend gemacht, ihre mit dem Berichterstatter des VG geführten Telefonate könnten nicht hinweggedacht werden, ohne dass die eingetretene Erledigung des Rechtsstreits entfiele.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erörtert das OVG Hamburg eingehend, wie es zu der Bereitschaft der Beklagten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, gekommen war. In den Telefonaten mit dem Berichterstatter des VG habe Rechtsanwältin X lediglich den Sachverhalt geschildert und auf den Abschluss des vom Berichterstatter vorgeschlagenen Vergleichs hingewirkt. Demgegenüber habe sich die Rechtsanwältin gegen eine Erledigung des Rechtsstreits im Wege übereinstimmender Erledigungserklärungen ausgesprochen. Jedoch habe sich die Rechtsanwältin mit dieser Verhandlungsposition nicht durchgesetzt. Stattdessen habe die Beklagte zuletzt telefonisch erklärt, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, die dann Grundlage für die Erledigung des Rechtsstreits im Wege übereinstimmender Erledigungserklärungen gewesen sei.
4. Beratung des Mandanten keine anwaltliche Mitwirkung
Auch die von der Rechtsanwältin vorgetragene Beratung des Mandanten, von der Weiterführung des Rechtsstreits in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage abzusehen, stellt nach Auffassung des OVG Hamburg keine die Erledigungsgebühr auslösende Anwaltstätigkeit dar. Eine eingehende Beratung des Mandanten und eine Einwirkung auf den Mandanten, sich nur mit einem Teilerfolg seiner Klage zufrieden zu geben, könne zwar grds. eine anwaltliche Mitwirkung i.S.d. Nr. 1002 VV darstellen. Dies setzte jedoch voraus, dass der Rechtsstreit materiell-rechtlich noch nicht erledigt ist. Diese Voraussetzungen hat hier das OVG Hamburg als nicht gegeben angesehen. Vielmehr sei der Rechtsstreit materiell-rechtlich bereits zu dem Zeitpunkt vollständig erledigt gewesen als die Beklagte schriftsätzlich erklärt hatte, dem Kläger rückwirkend eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Damit habe die Beklagte dem Verpflichtungsbegehren vollständig abgeholfen.