Der Klägerin war durch die Beschwerdeentscheidung des LAG Chemnitz v. 14.6.2018 Prozesskostenhilfe (PKH) für einen von ihr geltend gemachten Klageantrag zu 1 im Wert von 7.281,88 EUR bewilligt und insoweit Rechtsanwalt K zur Wahrnehmung der Rechte beigeordnet worden. Da Rechtsanwalt K während des laufenden Verfahrens verstarb, bestellte die RAK Sachsen am 24.10.2018 den Rechtsanwalt A für die Zeit vom 22.10.2018 bis zum 21.10.2019 zum Abwickler der Kanzlei des Verstorbenen.
Mit Schreiben vom 12.12.2018 beantragte Rechtsanwalt A in seiner Eigenschaft als Abwickler, die der Klägerin bewilligte PKH dahingehend abzuändern, dass dieser nunmehr Rechtsanwalt A beigeordnet werde, ferner die PKH auch auf die Widerklage der Beklagten zu erstrecken. Mit Schreiben vom 18.2.2019 erinnerte Rechtsanwalt A in seiner Eigenschaft als Abwickler an die Bewilligung von PKH für die Abwehr der Widerklage unter seiner Beiordnung. Mit Beschl. v. 23.4.2019 bewilligte das ArbG PKH für die Verteidigung gegen die Widerklage und ordnete Rechtsanwalt A bei. Mit Schreiben vom 26.4.2019 bat Rechtsanwalt A in seiner Eigenschaft als Abwickler, die bisherige PKH-Bewilligung auf ihn umzuändern, wie bereits am 12.12.2018 beantragt. Am 16.5.2019 erließ das ArbG daraufhin einen Beschluss, nachdem die der Klägerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligte PKH auf den Beschwerdeführer übertragen wird. Das Hauptsacheverfahren endete durch einen mittels gerichtlichen Vergleichs vom 27.5.2019 festgestellten Vergleich.
Im Sommer 2019 beantragte Rechtsanwalt A die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse, wobei die Festsetzung "auch für Rechtsanwalt K als bestellter Abwickler seiner Kanzlei" begehrt werde. Mit Schreiben vom 1.8.2019 stellte Rechtsanwalt A klar, dass die Vergütungsfestsetzung nur aus dem Wert begehrt werde, für den PKH bewilligt wurde.
Durch Beschl. v. 13.9.2019 setzte die Urkundsbeamtin des ArbG die Rechtsanwalt A als bestellter Abwickler aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.594,01 EUR fest. Dabei legte sie einen Gegenstandswert von 23.481,88 EUR, mithin den Wert der Klage von 7.281,88 EUR und den Wert der Widerklage i.H.v. 16.200,00 EUR, zugrunde. Die Festsetzung setzte sich im Einzelnen aus einer 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV über 490,10 EUR, einer 1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV über 452,40 EUR und einer 1,0-Einigungsgebühr Nr. 1003 VV über 377,00 EUR sowie Auslagen und Umsatzsteuer zusammen. Mit Schreiben vom 4.10.2019 legte Rechtsanwalt A in seiner Eigenschaft als Abwickler Erinnerung gegen den Beschl. v. 13.9.2019 ein, soweit die beim vormaligen Prozessbevollmächtigten angefallene Vergütung in Form einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr je aus einem Wert von 7.281,88 EUR nicht mit festgesetzt worden seien. Der Tod des Anwalts mache einen Anwaltswechsel notwendig mit entsprechender Folge für die Erstattungsfähigkeit der dadurch entstehenden Mehrkosten.
Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab, weil die vor der Bestellung des Abwicklers erwachsenen Vergütungsansprüche beim Abwickler nicht nochmals entstünden. Die Richterin des ArbG holte eine Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse ein. Dazu machte Rechtsanwalt A geltend, im Zuge der Kanzleiabwicklung habe er sämtliche von Rechtsanwalt K betreuten Mandanten gefragt, ob sie von ihm weiter betreut werden möchten, was einige, wie "der Antragsteller hier" bejaht und ihn also gesondert beauftragt hätten, was zum erneuten Gebührenanfall führe. Mit Schreiben vom 4.5.2020 ergänzte Rechtsanwalt A, er sei nach § 55 Abs. 3 BRAO verpflichtet, die vom vormaligen Anwalt verdienten Gebühren mit geltend zu machen. Die Vorschrift besage aber nicht, dass in seiner Person die gesetzlichen Gebühren nicht neu entstehen würden. § 53 Abs. 9 BRAO bestätige, dass im Rahmen der Abwicklung ein neu entstandener Vergütungsanspruch bestehe. Der Abwickler trete gem. § 55 Abs. 2 S. 4 BRAO in das laufende Mandat ein, weshalb innerhalb dieses Mandats ein Anwaltswechsel stattfinde. Dieser sei nach § 91 Abs. 2 ZPO nur auf seine Notwendigkeit hin zu beurteilen, was nur bedeuten könne, dass bei jedem Anwaltswechsel die gesetzlichen Gebühren neu entstehen. Im Fall des Todes eines Anwalts sei die Notwendigkeit des Wechsels stets zu bejahen.
Das ArbG hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Gegen den Beschluss legte Rechtsanwalt A am 16.9.2020 Beschwerde ein. Der hat das ArbG nicht abgeholfen und die Sache dem LAG Sachsen vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.