Ist der Scheidungsantrag zwischen dem 1.7.2004 und dem 31.8.2009 eingeleitet worden und ist die Vorwegentscheidung nach dem 31.12.2006 ergangen, ist die Berechnung einfach, da sowohl für das Verbundverfahren als auch für das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich das RVG gilt und in beiden Angelegenheiten mit einem Steuersatz von 19 % abzurechnen ist.
Beispiel 3
Das Scheidungsverfahren war in 2008 eingeleitet worden. Für die Ehesache war ausgehend von einem dreifachen Monatseinkommen beider Ehegatten i.H.v. 3.000,00 EUR ein Wert von 9.000,00 EUR festgesetzt worden. Im Verfahren über den Versorgungausgleich war jeweils eine gesetzliche Anwartschaft und darüber hinaus auf Seiten des Ehemannes zusätzlich eine betriebliche Anwartschaft auszugleichen, so dass der Wert für dieses Verfahren nach § 49 GKG a.F. auf 2.000,00 EUR festgesetzt worden ist. Über die Scheidung hatte das Gericht im Mai 2009 vorab entschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt.
Im Dezember 2009 wird das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und im schriftlichen Verfahren entschieden.
Abzurechnen war im Verbundverfahren zunächst wie folgt:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 11.000,00 EUR) | 683,80 EUR |
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 11.000,00 EUR) | 631,20 EUR |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.335,00 EUR | |
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 253,65 EUR |
Gesamt | 1.588,65 EUR |
Im abgetrennten Verfahren Versorgungsausgleich entstehen jetzt nach § 50 FamGKG die Gebühren aus dem Wert von (3 x 10 % x 9.000,00 EUR =) 2.700,00 EUR. Allerdings muss sich der Anwalt die bereits im Verbund aus der Folgesache Versorgungsausgleich verdiente Vergütung anrechnen lassen. Da der Umsatzsteuersatz derselbe ist, kann auf Netto-Basis abgerechnet werden. Anzurechnen sind danach:
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 11.000,00 EUR) | 683,80 EUR |
./. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 9.000,00 EUR) | – 583,70 |
Anrechnungsbetrag | 100,10 EUR |
Im abgetrennten Verfahren ist nur eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) angefallen. Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist. Der Anwalt erhält also im abgetrennten Verfahren noch
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 2.700,00 EUR) | 245,70 EUR | |
2. | ./. bereits im Verbund abgerechneter | – 100,10 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 165,60 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 31,46 EUR | |
Gesamt | 197,06 EUR |
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