1.  Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Terminsgebühr nicht durch den Austausch von E-Mails zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Beklagten entstanden. Nur eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, d.h. eine mündliche Unterredung, führe zum Anfall der Terminsgebühr. Eine schriftliche Kontaktaufnahme – mit postalischem Schreiben, per E-Mail, SMS oder Fax – sei schon begrifflich keine Besprechung, derer es nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut in Vorbem. 3 Abs. 3 VV bedürfe.

2.  Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO aufgrund der Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat dem Kläger zu Recht den begehrten Ansatz einer Terminsgebühr versagt.

a)  Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers per E-Mail mit dem Beklagten die Modalitäten der Streitbeilegung erörterte, ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV nicht entstanden. Die Kommunikation über E-Mails ist nicht als Besprechung im Sinne dieses Gebührentatbestandes zu werten (ebenso: Bischof, in: ders., RVG, 3. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 96 c, Nr. 3104 VV Rn 54; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 105; Hansens, in: ders./Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 8 Rn 216; ders., RVGreport 2007, 268, 269; a.A. OLG Koblenz a.a.O. mit zustimmenden Anm. Mayer, RVG-Letter 2007, 65; Schons, AGS 2007, 348; VG Lüneburg AGS 2008, 282; kritisch: AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, 4. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn 141; Pießkalla/Reichart, VRR 2009, 92).

aa)  Bereits der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes sprechen dagegen, den Austausch von E-Mails als Besprechung anzusehen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch, der grundsätzlich auch das Verständnis von Gesetzesbestimmungen prägt, erfordert eine Besprechung die – mündliche oder fernmündliche – Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede, so dass der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail nicht genügen kann (Hansens a.a.O.; Müller-Rabe a.a.O. Rn 104 f.). Dass der Gesetzgeber abweichend davon mit dem Begriff der Besprechung auch einen Meinungsaustausch auf schriftlichem oder elektronischem Wege verbinden wollte, ist nicht ersichtlich. Zudem wird der Schriftverkehr des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten durch die Verfahrensgebühr abgegolten, die der Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält. Diese Gebühr deckt die gesamte Tätigkeit ab, für die andere Gebühren, insbesondere die Terminsgebühr, nicht anfallen. Hierzu gehört insbesondere die Fertigung von Schriftsätzen an Gegner oder Dritte (Hansens, RVGreport 2007 a.a.O. m.w.N.). Wollte man darauf abstellen, dass der Austausch von E-Mails in der Regel größeren anwaltlichen Arbeitsaufwand erfordert als ein Gespräch und der Text einer E-Mail im Allgemeinen verlässlicher ist als das gesprochene Wort (so OLG Koblenz a.a.O.), so müssten auch außerhalb des Prozesses versandte Schriftsätze mit Einigungsvorschlägen zu einer Terminsgebühr führen (vgl. Bischof a.a.O.; Müller-Rabe a.a.O.; Pießkalla/Reichart a.a.O.). Dies führte – wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt – am Gesetzeswortlaut vorbei zu einer erheblichen Erweiterung des ohnehin weit gefassten Abgeltungsbereichs der Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV und zu einer sachwidrigen Verteuerung von Rechtsstreitigkeiten. Aus diesem Grund rechtfertigt auch der Umstand, dass eine elektronische oder schriftliche Kommunikation vergleichbare Regelungsmöglichkeiten wie eine mündliche oder telefonische Erörterung eröffnet, nicht den Ansatz der Terminsgebühr.

bb)  Schließlich verweist der Beschwerdeführer ohne Erfolg auf die Gesetzesbegründung. Danach soll die in Abs. 3 der Vorbem. bestimmte Terminsgebühr sowohl die bisherige Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO a.F. als auch die Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO a.F. ersetzen. Die Abgeltung von außergerichtlichen Besprechungen wird im Gesetzentwurf damit begründet, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Deshalb soll die Terminsgebühr "auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert worden. In der Praxis wird deshalb ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach “Erörterung der Sach- und Rechtslage’ protokolliert wird. ... Den Parteien wird durch den vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben" (BT-Drucks 15/1971 S....

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