Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. den §§ 104, 567 Abs. 2 ZPO; 11 RpflegerG; 78 ArbGG statthaft und nach einem Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR wie auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nur in Höhe von 5.528,50 EUR abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist aber auch darüber hinaus in Höhe weiterer 4.245,05 EUR begründet.
Damit ist dann auch die nochmalige "sofortige Beschwerde", die die Antragstellerin am 8.7.2008 gegen die nur teilweise Abhilfe der Rechtspflegerin erhoben hat, erledigt.
Grundsätzlich können die Antragsgegner Kostenerstattung von der Antragstellerin verlangen. § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG belässt "dem Beklagten" und damit hier den Antragsgegnern im erstinstanzlichen Urteilsverfahren ausnahmsweise einen Kostenerstattungsanspruch für die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger/Antragsteller ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Dies ist hier geschehen.
§ 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG betrifft dabei nicht nur sogenannte Mehrkosten, sondern alle Kosten einschließlich der Anwaltskosten für die Vertretung vor dem Gericht des unzuständigen Rechtswegs, und zwar auch dann, wenn vor dem angerufenen Gericht des unzuständigen Rechtswegs kein Anwaltszwang besteht. Diese Auffassung vertritt das Hessische LAG schon seit langem (vgl. Beschl. v. 10.12.2007–13 Ta 433/07; v. 1.11.2006 -13 Ta 442/06; v. 19.12.2003 -13 Ta 531/03; v. 15.3.2001–2 Ta 116/01; v. 8.3.1999–9/6 Ta 651/98; bestätigt durch BAG v. 1.11.2004, NZA 2005, 429 mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Lit. und Rspr.; jetzt auch LAG Köln v. 3.1.2008, NZA-RR 2008, 491). Für diese Auffassung spricht schon der Wortlaut der Regelung in § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG. Dort sind die "Kosten" der Anrufung eines Gerichts eines unzuständigen Rechtswegs für erstattungsfähig erklärt, nicht nur "Mehrkosten", d.h. solche Kosten, die bei der sofortigen Anrufung eines Gerichts für Arbeitssachen nicht entstanden wären. § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG ist eine eigenständige Regelung und deshalb unabhängig von § 17b GVG zu betrachten, der wegen der dort beschriebenen Mehrkosten von den Gegnern der vorliegend vertretenen Auffassung ins Feld geführt wird (vgl. dazu im Einzelnen Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl. 2008, § 12a Rn 18 f.).
Die gem. § 91 ZPO zu erstattenden Gebühren (und Auslagen) des Rechtsanwalts orientieren sich am Streitwert (§ 63 GKG; § 23 RVG). Diesen hat das LG Frankfurt/M. in seinem Beschl. v. 7.3.2007 auf 100.000,00 EUR festgesetzt. Das OLG Frankfurt/M. hat diesen Wert nicht abgeändert (§ 63 Abs. 3 GKG). Ein Antrag auf gesonderte Gegenstandswertfestsetzung (§ 33 RVG) erfolgte nicht. Damit ist für die Kostenberechnung der Streitwert von 100.000,00 EUR maßgeblich und nicht der später vom ArbG festgesetzte und von der Rechtspflegerin übernommene von 200.000,00 EUR. Die für die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit entstandenen Kosten können denknotwendig mit dem Streitwert, den das ArbG später festgesetzt hat, nichts zu tun haben. Jedes Gericht setzt den Streitwert in eigener Zuständigkeit fest. Das Arbeitsgericht war nicht befugt und hatte auch nicht die Absicht, den landgerichtlich festgesetzten Streitwert abzuändern. Der von der Rechtspflegerin zu Grunde gelegte Streitwert von 200.000,00 EUR führte im Übrigen mittelbar zu einer Kostenerstattung über den in § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG erlaubten Umfang hinaus.
Vom Umfang der Erstattung umfasst sind aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin die vor dem OLG Frankfurt/M. angefallenen Kosten. Die dort erhobene Beschwerde ist kein Zwischenstreit i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 3 RVG. Solche finden nur im selben Rechtszug statt. Die Beschwerde generierte deshalb die regulären Beschwerdegebühren.
Die Antragsgegner müssten sich auch keine halbe Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) gem. S. 1 der Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die geltend gemachte Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Richtig daran ist, dass der BGH bereits in seinen Urt. v. 7.3.2007 – VIII ZR 86/06, Rpfleger 2007, 505, und v. 11.7.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41, ausgeführt hat, dass – sofern nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist – sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ebenfalls anfallende Verfahrensgebühr. Mit Beschl. v. 22.1.2008 – VIII ZB 57/07, MDR 2008, 592 [= AGS 2008, 158] hat der BGH seine Rspr. dahingehend präzisiert, dass die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV wegen der in Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV von vornherein nur in gekürzter Höhe entsteht (dazu bereits ausführlich Kammerbeschl. v. 7.7.2009–13 Ta 302/09).
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