Der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach altem Recht führt jedenfalls dann zu einer Einigung, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte nur deshalb auf den Versorgungsausgleich verzichtet, weil der andere Ehegatte gleichzeitig auf Unterhalt verzichtet.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.8.2010–5 WF 187/10

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