Zusammenfassung
Seit dem Inkrafttreten des FGG-ReformG handelt es sich bei den Aufgebotssachen ausschließlich um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen wurden in die §§ 433 ff. FamFG aufgenommen und im Gegenzug das 9. Buch der ZPO aufgehoben, woraus sich auch Auswirkungen auf das Kostenrecht ergeben. Im Folgenden soll daher auf die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Wertbestimmung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage eingegangen werden.
I. Anwaltskosten
1. Verfahrensgebühr
a) Gerichtliche Aufgebotsverfahren
Für das Aufgebotsverfahren entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3324 VV. Sie findet jedoch nur Anwendung, wenn es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, so dass die Gebühr nur die im 8. Buch FamFG geregelten Aufgebotsverfahren umfasst. Darüber hinaus kommen aber auch alle anderen Aufgebotsverfahren in Betracht, die in einem von Teil 3 VV erfassten Verfahren durchgeführt werden sowie in den Aufgebotsverfahren nach Landesrecht (§ 11 EGZPO).
Wird der Auftrag vorzeitig beendet, entsteht lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3337 VV. Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endet, bevor der Anwalt einen Schriftsatz bei Gericht einreicht, der den verfahrenseinleitenden Antrag, dessen Zurücknahme, sonstige Sachanträge oder Sachvortrag enthält (Anm. Nr. 1 zu Nr. 3337 VV), so dass auch die 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3324 VV) erst entstehen kann, wenn eine der vorgenannten Tätigkeiten ausgeführt wurde.
b) Außergerichtliche Aufgebote
Handelt es sich hingegen um ein außergerichtliches Aufgebotsverfahren (z.B. nach § 2061 BGB, § 25 Abs. 2 StVZO, § 267 AktG, § 82 Abs. 2 GenG, § 65 Abs. 2 GmbHG), entsteht keine Gebühr nach Nr. 3324 VV, da der Anwalt hier für seine Tätigkeit stattdessen Gebühren nach den Nrn. 2300 ff. VV erhält.
2. Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr entsteht gem. Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts, wobei auch die bloße Entgegennahme der Information genügt. Die Gebühren der Nrn. 3324 und 3337 VV decken wegen ihrer Ausgestaltung als pauschale Verfahrensgebühren die gesamte Tätigkeit in dem Verfahren ab, soweit das RVG nicht ausdrücklich weitere Gebühren vorsieht.
Der Antrag auf Anordnung einer Zahlungssperre löst keine gesonderte Gebühr mehr aus, weil die Verfahrensgebühr der Nr. 3323 VV auch diese Tätigkeit abgilt. Beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit aber ausschließlich auf die Vertretung in einem solchen Anordnungsverfahren, entstehen die Gebühren nach Nrn. 3324, 3337 VV.
Im Übrigen endet das Aufgebotsverfahren mit Erlass des Ausschluss- oder Zurückweisungsbeschlusses, so dass Tätigkeiten, die danach anfallen, besonders zu vergüten sind. Dabei ist aber auch hier § 18 RVG zu beachten, so dass die Ausführung einer dort genannten Tätigkeit (z.B. die Empfangnahme der Entscheidung) noch von der Gebühr nach Nr. 3324 VV abgegolten wird.
3. Vertretung mehrerer Antragsteller
Vertritt der Anwalt mehrere Antragsteller, erhöht sich nach Nr. 1008 VV die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, was dann gegeben ist, wenn der Anspruch oder das Recht verschiedenen Personen zusteht. Liegt eine gemeinschaftliche Beteiligung nur teilweise vor, ist die Erhöhung nur nach diesem Wert zu berechnen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1008 VV).
Eine Gebührenerhöhung wegen Mehrvertretung kommt insbesondere dann Betracht, wenn der erforderliche Antrag notwendigerweise von mehreren Personen gestellt werden muss, wie etwa in den Fällen des:
§ 443 FamFG: Bei Aufgeboten des Eigentümers von Grundstücken ist der Antrag von sämtlichen Eigenbesitzern zu stellen, wenn diese den Eigenbesitz gemeinsam ausüben.
§ 448 FamFG: Handelt es sich um ein Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten oder Berechtigter sonstiger dinglicher Rechte, ist der Antrag von sämtlichen Miteigentümern gemeinsam zu stellen. In den Fällen der Gesamthypothek ist jeder Eigentümer allein antragsberechtigt, wird der Antrag aber von mehreren Eigentümern gestellt, handelt es sich jedoch gleichwohl um dieselbe Angelegenheit, so dass eine Gebührenerhöhung eintritt.
§ 455 FamFG: Für die Aufgebote von Nachlassgläubigern ist jeder Erbe allein antragsberechtigt. Wird der Antrag jedoch von mehreren Miterben gestellt oder vertritt der Anwalt auch noch den ebenfalls antragsberechtigten Vorerben, liegt dieselbe Angelegenheit vor, so dass eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV eintritt.
Sind jedoch jeweils verschiedene Ansprüche oder Rechte betroffen, liegen gesonderte Angelegenheiten vor. Die Verfahrensgebühr entsteht daher nur einmal nach dem zusammengerechneten Wert.
4. Verbindung von Verfahren
Werden mehrere Auf...