Die Beschwerde ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Verfahrensbevollmächtigte aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen. Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR (§ 59 Abs. 1 FamGKG) wird erreicht.
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Obwohl das neue Recht zum Versorgungsausgleich die Verfahren – so der Gesetzgeber – vereinfacht, wurde der Gegenstandswert von zuvor 1.000,00 EUR bzw. 2.000,00 EUR geändert. Nach § 50 Abs. 1 VersAusglG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 EUR. Bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung sind für jedes Anrecht hiervon 20 Prozent anzusetzen.
Nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, dem mehrheitlich Rechtsanwälte angehören, wurde die Formulierung in der Gesetzesvorlage "für jedes auszugleichende Anrecht" geändert in "für jedes Anrecht". Außerdem wurde der im Gesetzentwurf für den Verfahrenswert vorgesehene Höchstbetrag von 5.000,00 EUR gestrichen. Deshalb ist jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt (vgl. BT-Drucks 16/11903, S. 61).
Sofern diese Bewertung im Einzelfall jedoch zu unbilligen Ergebnissen führt, kann das FamG den Verfahrenswert herabsetzen, vgl. § 50 Abs. 3 FamGKG. Diese Billigkeitskorrektur orientiert sich am Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache.
Dabei entspricht es der Billigkeit, dass Werte, die wegen fehlender Ausgleichsreife vom Wertausgleich ausgenommen sind, beim Verfahrenswert nicht berücksichtigt werden. Denn zum einen ist der Aufwand, der durch derartige Anrechte entsteht, gering – vor allem für die Prozessbevollmächtigten. Zum anderen fällt beim eventuell später durchzuführenden schuldrechtlichen Ausgleich der auf 20 % erhöhte Verfahrenswert an.
Das FamG veranlasst nämlich, dass den im Fragebogen zum Versorgungsausgleich genannten Versorgungsträgern ein Auskunftsersuchen übersandt wird. Aus der Antwort der Versorgungsträger ergibt sich dann, ob ein ausgleichsreifes Anrecht vorliegt.
Im dem hier zu beurteilenden Fall hat die ... Lebensversicherung AG mitgeteilt, die Antragsgegnerin habe während der Ehezeit gar kein Anrecht erworben. Die ZVK ... gab in ihrer Auskunft vom 4.3.2010 an, die Antragsgegnerin sei erst seit 1.10.2009 bei ihr versichert, weshalb die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Für die Beurteilung derartiger Anrechte wäre ein Gegenstandswert von je 1.247,10 EUR völlig überzogen.
In der Gesamtschau ist es hier daher angemessen, den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens lediglich nach den vier auszugleichenden Anrechten festzusetzen.
Es wird noch darauf hingewiesen, dass nur in den im Gesetz genannten Fällen in der Beschlussformel festzustellen ist, dass ein Wertausgleich nicht stattfindet. Dies sind die §§ 3 Abs. 3, 6, 18 Abs. 1, Abs. 2 und § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Diese Vorschriften regeln den Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen kurzer Ehe, einer Vereinbarung der Eheleute, wegen Geringfügigkeit oder aus Härtegründen. Wird ein Versorgungsausgleich wegen mangelnder Ausgleichsreife zum Zeitpunkt der Ehescheidung nicht durchgeführt, muss dies nicht in der Beschlussformel erwähnt werden.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, da es sich hier um eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung handelt.