Der Anwalt war hier zwar "außergerichtlich tätig"; dennoch handelt es sich nicht um eine Geschäftstätigkeit nach Teil 2 VV, da der Anwalt bereits den Auftrag hatte, Klage zu erheben. Mit Erteilung des unbedingten Klageauftrags sind die Gebühren nach Teil 2 VV nicht mehr anwendbar. Es gelten vielmehr die Gebühren nach Teil 3 VV. Ob es letztlich zur Klageerhebung kommt oder nicht, ist für die Gebühren irrelevant, wie sich insbesondere aus Nr. 3101 Nr. 1 VV ergibt. Das Gesetz geht nämlich ausdrücklich davon aus, dass die Verfahrensgebühr auch dann anfällt, wenn es nicht mehr zur Einreichung der Klage kommt.
In dieser Phase – nach Klageauftrag – gehören außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG) und werden folglich durch die dort verdienten Gebühren mit abgegolten, also durch die Gebühren nach Teil 3 VV.
Da der Anwalt unstreitig das Geschäft betrieben hat – auch wenn es nicht zur Klageerhebung gekommen ist – hat er somit gem. Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV verdient.
Da es hier jedoch nicht mehr zur Klageerhebung gekommen war, ist die Gebühr gem. Nr. 3101 Nr. 1 VV lediglich in ermäßigter Höhe von 0,8 entstanden.
Hinzu kam eine Terminsgebühr. Zwar ist es nicht zu einem gerichtlichen Termin gekommen; die Terminsgebühr entsteht jedoch nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV auch dann, wenn der Anwalt mit dem Gegner oder einem Dritten Besprechungen zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens führt. Dies war hier geschehen. Der Anwalt hatte mit dem Sachbearbeiter der Behörde eine Besprechung geführt, die schließlich eine Einigung zur Folge hatte. Dass auch Besprechungen mit der Behörde unter Vorbem. 3 Abs. 3 VV anfallen, ist unstreitig.
Ebenso unerheblich für den Anfall der Terminsgebühr ist, dass die Klage noch nicht eingereicht war. Wie der BGH in seiner Grundsatzentscheidung klargestellt hat, setzt der Anfall einer Terminsgebühr nicht Rechtshängigkeit voraus, sondern lediglich einen Verfahrensauftrag, der hier unstreitig vorlag.
Folglich ist auch eine 1,2-Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Nr. 3104 VV angefallen.
Darüber hinaus ist auch eine Einigungsgebühr entstanden. Der Anwalt hat für den Mandanten eine Einigung mit der Behörde erzielt, die das Verwaltungsverfahren endgültig abgeschlossen hat. Ob hier tatsächlich eine Einigung oder eine Erledigung vorlag, mag dahinstehen, da die Gebühren in beiden Fällen dieselben wären (Nrn. 1000, 1002 VV).
Die Höhe des Gebührensatzes beläuft sich gem. Nr. 1000 VV (ebenso im Falle der Nr. 1002 VV) auf 1,5, da die Sache noch nicht anhängig war.
Die Vergütungsberechnung des Anwalts war also zutreffend.