Die gesetzliche Vergütung eines Terminsvertreters (Nrn. 3401, 3402 VV), der für die Partei die Vertretung in einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV übernimmt, ist nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig, da es sich um die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts handelt. Die Höhe der zu erstattenden Kosten kann allerdings durch § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO beschränkt sein.

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