Soweit sich eine Partei nur eines Terminsvertreters bedient, also den Rechtsstreit im Übrigen selbst führt, sind die Kosten des Terminsvertreters nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO immer erstattungsfähig, da sie nie über der gesetzlichen Vergütung eines Prozessbevollmächtigten liegen können und eine Einschränkung nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO mangels zweiten Anwalts nicht in Betracht kommt.

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